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Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 910/03 vom 15.10.2003

Rechtsgebiete:LVwVfG, AuslG, ARB 1/80
Schlagworte:Ordnungsgemäße Beschäftigung, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Endgültig gesicherter Aufenthalt, Vorläufiger Aufenthalt, Nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, Rücknehmbarkeit der Aufenthaltserlaubnis
Stichwort:Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Leitsatz:1. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt ein endgültig gesichertes und nicht nur vorläufiges nationales Aufenthaltsrecht des Betroffenen voraus. Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen (bloße aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, nur fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG, Rücknehmbarkeit einer Aufenthaltsgenehmigung) oder aus materiellen Gründen (Erlangung des Aufenthaltsrechts durch grob vorwerfbares Verhalten, etwa durch Täuschung) fehlen (Umsetzung und Weiterentwicklung von EuGH, Urteile vom 5.6.1997 - C-285/95 -<Kol>, vom 16.12.1992 - C-237/91 - <Kus> und vom 20.9.1990 - C 192/89 - <Sevince> und von BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 - und vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - sowie Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -).

2. Wird das nur vorläufige nationale Aufenthaltsrecht durch eine für den türkischen Arbeitnehmer positive unanfechtbare Entscheidung bestätigt oder entfällt die Rücknehmbarkeit der Aufenthaltsgenehmigung, so ist der Ausländer assoziationsrechtlich rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorausgesetzte gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen (wie EuGH, Urteil vom 16.12.1992 a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 5.5.1997 a.a.O.).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 910/03



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 800/02 vom 12.06.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Zweijährige Ehebestandszeit, Verlautbarter Beendigungswille, Unterbrechung, Besonderer Härtefall
Stichwort:Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Leitsatz:Die Integrationsanforderung einer zweijährigen Ehebestandszeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn sich die Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner - insbesondere des aufenthaltsrechtlich begünstigten Ehegatten - als dauerhaft betrachtet wird. In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 800/02


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