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Beeinträchtigungen

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 MS 114/07 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:BNatSchG, NNatG, VwGO, WaStrG
Schlagworte:Beeinträchtigungen, erhebliche Belange, hafenspezifische Planfeststellung, wasserstraßenrechtliche Planfeststellungsbehörde, zuständige Planrechtfertigung Präklusion Prüfungsmaßstab, gerichtlicher Rechtsschutz, vorläufiger Schutzmaßnahmen Verträglichkeitsprüfung, naturschutzrechtliche
Stichwort:Beeinträchtigungen
Leitsatz:1. Eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung findet auch dann statt, wenn mit dem genehmigten Vorhaben daneben hafenspezifische Belange verfolgt werden

2. Das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung.

3. Rechtsvorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung und Verfahrensvorschriften sind regelmäßig nicht dazu bestimmt, auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen. Anderes gilt, wenn die Regelung auch eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der materiellen Belange gewährleisten soll, wie im Planfeststellungsverfahren die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde.

4. Ein anerkannter Naturschutzverein kann sich zur Vermeidung einer Präklusion die Klagemöglichkeit grundsätzlich nur offenhalten, soweit er zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen diesem drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht.

Die Frage der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht der Präklusion.

5. Der in der Rechtsprechung anerkannte Gedanke, dass parallel geplante Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG unter bestimmten Umständen entfallen lassen können (etwa BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, Westumfahrung Halle), lässt sich auch auf eine Situation übertragen, in der bereits die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nicht sicher ist, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und mit den Schutzvorkehrungen dann potentiellen Gefahren begegnet wird.

6. Auch in diesem Fall müssen mögliche erhebliche Beeinträchtigungen aber mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden. Stehen dafür mehrere Mittel zur Verfügung, muss grundsätzlich das sicherere gewählt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 MS 114/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 432/03 vom 23.11.2005

Rechtsgebiete:BGB, WEG
Schlagworte:Sondernutzungsrecht, Schranken, Beeinträchtigungen, Wohnungseigentümer, Garage
Stichwort:Beeinträchtigungen
Leitsatz:1. Wird einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer benutzen darf. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt jedoch immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen.

2. Solange ein Miteigentümer zur Erreichung einer Garagenzufahrt in der von ihm bevorzugten Art und Weise nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Grundstücksgestaltung ausgenutzt hat, kann er nicht verlangen, dass ein anderer Miteigentümer eine ihn beeinträchtigende Nutzung nicht verhindert.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 432/03

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 2072/01 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:GG, NNatSchG, NWG
Schlagworte:Abwägung, Beeinträchtigungen, Erwerbschancen, Fauna, Flora, Floßfahrten, Floßtourismus, Flöße, Gefährdungen, Gemeingebrauch, Gewässersohle, Landschaftsbestandteil, Nichtigkeit, Schutzwürdigkeit, Uferböschungen, Ufervegetation, Verbote, Verordnung, Wasserfahrzeuge, Wasserlauf
Stichwort:Beeinträchtigungen
Leitsatz:1. Das Befahren eines als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellten Wasserlaufs mit Flößen und anderen großen Wasserfahrzeugen gefährdet den Landschaftsbestandteil, wenn es geeignet ist, den Wasserlauf als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen und die natürliche Entwicklung der Flora und Fauna zu stören. Diese Gefährdung kann ein Befahrensverbot für Flöße und andere Wasserfahrzeuge von mehr als 6 m Länge oder 1 m Breite rechtfertigen.

2. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird durch das Befahrensverbot nicht berührt, weil die vom Boots- und Floßtourismus profitierenden Betriebe lediglich Erwerbschancen genutzt haben, deren Fortbestand eigentumsrechtlich nicht geschützt ist.

3. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände zieht die Nichtigkeit einer nach den §§ 24 bis 28 NNatSchG erlassenen Verordnung nicht nach sich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 2072/01


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