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Bedürfnis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10762/07.OVG vom 02.10.2007

Rechtsgebiete:LBG
Schlagworte:Polizei, Polizeibeamter, Beamter, Versetzung, Organisationsermessen, Stellenbewirtschaftung, Aufgabenerfüllung, Schutzauftrag, subjektives Recht, subjektive Rechtsverletzung, Bedürfnis, dienstliches Bedürfnis, Ermessen, Ermessensausübung, Missbrauch, Willkür, Fürsorge, Wohnort, Dienstort
Stichwort:Bedürfnis
Leitsatz:Im Bereich der Vollzugspolizei des Landes hat der Dienstherr in Ausübung seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens nicht nur Zahl und Art der für eine effektive Erfüllung seines Schutzauftrags erforderlichen Stellen zu bestimmen, sondern zugleich Sicherheit und Ordnung flächendeckend im gesamten Landesgebiet zu gewährleisten. Maßstab der im Rahmen dieser Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidungen ist allein das öffentliche Interesse an bestmöglicher Erfüllung dieser Aufgaben. Erst nachfolgend ist im Rahmen der Ermessenserwägungen bei Versetzungen den berechtigten persönlichen wie beruflichen Belangen der Beamten Rechnung zu tragen, wobei ein Polizeibeamter grundsätzlich davon ausgehen muss, im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10762/07.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 102/07 vom 31.05.2007

Rechtsgebiete:WaffG
Schlagworte:Bedürfnis, Sportschütze, Waffenbesitzkarte, gelbe
Stichwort:Bedürfnis
Leitsatz:Die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zum unbefristeten Erwerb der dort genannten Waffenarten ist nur möglich, wenn der Sportschütze ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für die zu erwerbende Waffe glaubhaft macht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LC 102/07

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 94/06 vom 22.02.2007

Rechtsgebiete:WaffG, VwGO, GKG
Schlagworte:Schusswaffe, Erlaubnisverfahren, Erwerb, Besitz, ("Gelbe") Waffenbesitzkarte, Eintragung, Sportschütze, Bedürfnis, Nachweis, Glaubhaftmachung, Schießsportverband, Bescheinigung, Inhalt, Streitwert
Stichwort:Bedürfnis
Leitsatz:1. § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Die Vorschrift befreit Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).

2. Für den Bedürfnisnachweis im regulären Erlaubnisverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG) ist es ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die die waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 94/06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 245/06 vom 03.01.2007

Rechtsgebiete:LSA-BG, LSA-HSG
Schlagworte:Altersteilzeit, Blockmodell, Hochschule, Planstelle, Wiederbesetzung, Hochschulprofessor, Belang, dienstlich, Bedürfnis, dienstlich, Prognose
Stichwort:Bedürfnis
Leitsatz:1. § 72b Abs. 1 BG LSA gestaltet die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit, anders als § 72b Abs. 2 BG LSA, als Ermessensentscheidung.

2. Der Begriff des dienstlichen Belangs umschreibt eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet.

3. Die Entscheidung des Dienstherrn ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen, wobei es zu respektieren hat, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen, geprägt werden.

4. Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt.

5. Im Hinblick auf die durch die nach dem HSG LSA zuständige Stelle zu treffende Prognose, ob der Gewährung von Altersteilzeit im Sinne von § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA "dringende dienstliche Belange" entgegenstehen, folgt, dass diese keiner zwingenden Bindung an Beschlüsse des Fachbereichsrates unterliegt. Aus den dem Rektorat bzw. dem Senat vorbehaltenen Kompetenzen folgt, dass die dem Fachbereich(srat) obliegenden Aufgaben und Entscheidungen sich innerhalb des hierdurch gesetzten Rahmens bewegen. Insofern hat die Prognoseentscheidung Beschlüsse des Fachbereichsrates zu berücksichtigen, indes auch anderweitige Entwicklungen bzw. Entwicklungsmöglichkeiten einzubeziehen.

6. Mit dem in § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA bestimmten Regelfall legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt über die allgemeine Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell nicht ausgeschlossen werden kann.

7. Bereits im Hinblick auf die Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA ist eine Prognose vorzunehmen; die besondere Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA fordert gleichermaßen eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 245/06


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