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Bedeutung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 E 11/09 vom 23.02.2009

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Berufungszusage, nachträgliche Befristung, Bedeutung
Stichwort:Bedeutung
Leitsatz:Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Befristung einer Berufungszusage ist mit 10 % der Kosten der zugesagten Ausstattung abzüglich der Kosten für die Minimalausstattung zu bemessen.

Der Wert der Feststellungsklage ist grundsätzlich ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Gestaltungs- oder Leistungsklage.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 E 11/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 64/06 vom 01.10.2008

Rechtsgebiete:PolNLVO, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Abweichung, Bedeutung, grundsätzliche, Befähigungsmerkmal, Beurteilung, Divergenz, Erstbeurteiler, Leistungsmerkmal, Zweifel, ernstliche, Zweitbeurteiler
Stichwort:Bedeutung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 64/06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 86/08 vom 24.09.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, ZPO, VwGO
Schlagworte:Bedeutung, grundsätzliche, Bindungswirkung, Familienangehörige, Gehör, rechtliches, Klärungsfähigkeit, Terminsverlegung, Unterbevollmächtigung
Stichwort:Bedeutung
Leitsatz:1. In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar. Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert.

2. Hat das Verwaltungsgericht einen Terminsverlegungsantrag unter Hinweis auf diese Obliegenheit abgelehnt, und hat sich der Rechtsanwalt erfolglos um eine Vertretung bemüht, steht es ihm frei, unter Darlegung und ggfs. Glaubhaftmachung dieses Umstands beim Verwaltungsgericht nochmals eine Verlegung des Termins zu beantragen.

3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, insbesondere der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage.

4. Eine Entscheidung des Bundesamts, mit der ein Asylantrag abgelehnt wurde, entfaltet auch hinsichtlich der selbständig tragenden Gründe gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung; erfolgt eine inhaltliche gerichtliche Überprüfung, so treten etwa abweichende tragende Gründe der gerichtlichen Entscheidung an die Stelle derer im Bescheid. Eine solche negative bestandskräftige Entscheidung hat auch in Asylanerkennungsverfahren von Familienangehörigen dieses Ausländers Bindungswirkung (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.11.1988 - 10 TH 2380/88 -, ESVGH 39, 319).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 86/08

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 163/08 vom 25.03.2008

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Bedingte Entlassung, Prognose, persönlicher Eindruck, Bedeutung
Stichwort:Bedeutung
Leitsatz:Im Rahmen der für eine bedingte Entlassung anzustellenden Prognose kommt dem bei der mündlichen Anhörung des Verurteilten gewonnenen persönlichen Eindruck des mit der Reststrafenaussetzung befassten Gerichts nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des hiesigen Oberlandesgerichts grundsätzlich eine große Bedeutung zu.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 163/08


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