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Bedarfszeitraum

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 6 N 78.05 vom 07.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BSHG
Schlagworte:Teilweise Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, sozialhilferechtliches Einkommen, Zuflusstheorie, Verrechnung eines Darlehensrückerstattungsbetrages mit dem Nettolohn, Bedarfszeitraum, Prozesskostenhilfeantrag, teilweise Erfolgsaussicht
Stichwort:Bedarfszeitraum
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 6 N 78.05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 136/03 vom 07.10.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BSHG
Schlagworte:Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe, Einkommen, Vermögen, Zufluss, Bedarfszeitraum, Darlehen, Darlehensraten, Schonvermögen
Stichwort:Bedarfszeitraum
Leitsatz:1. Zur Begriffsbestimmung und zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne des BSHG.

2. Wird einem Hilfeempfänger ein unverzinstes Darlehen zurückgezahlt, so sind die einzelnen Rückzahlungsbeträge dann kein Einkommen im Sinne von §§ 11, 76 Abs. 1 BSHG, wenn der Hilfeempfänger den hingegebenen Darlehensbetrag angespart und dieser somit bereits zu seinem Vermögen gehört hatte. In diesem Falle hat sich dieser Vermögensbestandteil durch die Hingabe als Darlehen lediglich in eine Darlehensforderung gegen den Darlehensnehmer umgewandelt, so dass sich die Rückzahlung des Darlehens als bloßes Surrogat dieses Vermögenspostens darstellt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 136/03

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 68.03 vom 22.04.2004

Rechtsgebiete:BSHG, VO zu BSHG, SGB III
Schlagworte:Arbeitslosenhilfe, Anrechnung als Einkommen, Bedarfszeitraum, Einkommenszufluss im -, Bedarfszeitraum, Kalendermonat als regelmäßiger -, Einkommen, Zuordnung zu Bedarfszeitraum, Einkommensanrechnung, Einkommenszufluss, Kalendermonat als Regelbedarfszeitraum, Monatsende, Einkommenszufluss zum -, Sozialhilfe, Zufluss von Einkommen, Zufluss, normativer, Zuflusszeitpunkt
Stichwort:Bedarfszeitraum
Leitsatz:1. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist "Bedarfszeitraum", in Bezug auf den die Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen zufließendes Einkommen als Einkommen zu berücksichtigen ist, grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat.

2. Auch Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt, ist grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 68.03


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