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Bedarfsgerechtigkeit

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 73/05 vom 29.08.2006

Rechtsgebiete:GG, KHG, ThürKHG, VwGO
Schlagworte:Krankenhaus, Fachgebiet Kinderheilkunde, Krankenhausplan, Planbetten, Verpflichtungsklage, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Auswahlentscheidung, Rechtsanspruch, Bedarfsgerechtigkeit, Bedarfsgeeignetheit, Bedarfsnotwendigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Bedarfsanalyse, Bedarfsprognose, Einzugsbereich, Versorgungsregion, Beurteilungsermächtigung, Beurteilungsfehler
Stichwort:Bedarfsgerechtigkeit
Leitsatz:Es bestehen angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für die Krankenhäuser grundsätzlich Rechtsansprüche auf Aufnahme in den Krankenhausplan durch Feststellungsentscheidungen (im Anschluss an st. Rchtspr. BVerwG, vgl. nur Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -).

Auf der ersten Entscheidungsstufe kommt es dabei entsprechend der Zielsetzung des KHG (§ 1 Abs. 1 KHG) darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegeplätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern insgesamt im maßgeblichen Bereich vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht, so besteht keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. In diesem Fall der Bedarfsnotwendigkeit besitzt demzufolge das jeweilige Krankenhaus bereits auf dieser ersten Entscheidungsstufe einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan.

Soweit dagegen die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher ist als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit für eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nur dann, wenn sich einzig die Entscheidung zu Gunsten desjenigen Krankenhauses, das die Aufnahme begehrt, als fehlerfrei erweist. Zumindest hat das jeweilige Krankenhaus jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.

Ein rechtlich anzuerkennendes öffentliches Interesse an der Auswahl zulasten eines die Aufnahme begehrenden Krankenhauses und zugunsten eines konkurrirenden Krankenhauses kann darin liegen, dass nur diese Entscheidung eine Fehlinvestition öffentlicher Fördergelder, die mit Kenntnis und Billigung des klagenden Krankenhauses erfolgt ist, vermeidet.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 73/05



HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 3202/98 vom 10.09.2002

Rechtsgebiete:EGV, VwGO, KHG, SGB V, HKHG
Schlagworte:Absatz, Anschlussberufung, Aufteilung, Bedarfsanalyse, Bedarfsgerechtigkeit, Beihilfe, Einschränkung, Einzugsbereich, erreichbar, Feststellungsbescheid, Herzchirurgie, Krankenhausplan, Krankenhausträger, Markt, marktbeherrschende Stellung, Missbrauch, Neubescheidung, Niederlassungsfreiheit, Planbett, Plankrankenhaus, Sachleistung, sicherstellen, Standort, Unternehmen, Verpflichtungsklage, Versorgungsgebiet, Versorgungsstufe, vorhalten.
Stichwort:Bedarfsgerechtigkeit
Leitsatz:1. Die Anschlussberufung bedurfte schon vor Inkrafttreten des § 127 Abs. 4 VwGO keiner Zulassung. Mit diesem Rechtsmittel kann der Berufungsbeklagte seine Verpflichtungsklage in vollem Umfang weiterverfolgen, wenn der Berufungskläger mit seiner zugelassenen Berufung die in erster Instanz unter teilweiser Klageabweisung ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung des Berufungsbeklagten angreift.

2. Ein bedarfsgerecht gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot i.S.d. § 17 Abs. 4 HKHG in einem Versorgungsgebiet kann auch durch verfügbare Bettenkapazitäten außerhalb dieses Gebiets gelegener Krankenhäuser sichergestellt werden, soweit diese leicht erreichbar und nicht der Grundversorgung zugeordnet sind.

3. Die derzeitige hessische Krankenhausplanung auf dem Gebiet der Herzchirurgie ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 3202/98

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2206/01 vom 14.05.2002

Rechtsgebiete:GG, SGB XI, LPflG, LHO
Schlagworte:Soziale Pflegeversicherung, Pflegeeinrichtung, Pflegeheim, Landespflegeplan, Kreispflegeplan, Pflegeheimverzeichnis, Förderung, Fördermittel, Förderklage, Subvention, Investition, Versorgung, Versorgungsstruktur, Bedarfsprüfung, Bedarfsgerechtigkeit, Beiladung
Stichwort:Bedarfsgerechtigkeit
Leitsatz:1. Die Klage des Trägers eines Pflegeheims auf Bewilligung von Fördermitteln setzt nicht voraus, dass das Pflegeheim in den Landes- oder Kreispflegeplan aufgenommen und dies bestandskräftig festgestellt ist. Die Überprüfung der Pflegeplanung erfolgt erst im Förderprozess.

2. Zur Förderklage gegen den Landeswohlfahrtsverband ist der Träger der Kreispflegeplanung beizuladen.

3. Die Förderung einer bereits durchgeführten Investitionsmaßnahme kann nach dem Landespflegegesetz grundsätzlich nicht verlangt werden. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Bewilligung zuvor beantragt worden war und wenn die Durchführung der Investitionsmaßnahme keinen Aufschub duldete.

4. Die Pflegeplanung und die Pflegeheimförderung haben in quantitativer Hinsicht zum Ziel, eine zahlenmäßig ausreichende pflegerische Grundversorgung in der ambulanten und der stationären Pflege zu gewährleisten. Ferner dienen sie in qualitativer Hinsicht dazu, die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgungsstruktur beständig weiter zu verbessern.

5. In die Pflegeplanung und in die Pflegeheimförderung sind grundsätzlich alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI einzubeziehen. Es ist nicht zulässig, die Planung und Förderung nur auf einen Teil der zugelassenen Pflegeeinrichtung zu beschränken und andere von vornherein und auf Dauer allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil in dem betreffenden Gebiet ein Überangebot an Pflegeheimen bestehe.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2206/01

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2124/00 vom 23.04.2002

Rechtsgebiete:KHG, SGB V, LKHG
Schlagworte:Krankenhausplan, Bedarfsgerechtigkeit, Bedarf Fachklinik, Geeignetheit, Rehabilitationseinrichtung, Lymphologie
Stichwort:Bedarfsgerechtigkeit
Leitsatz:1. Das Land ist nicht verpflichtet, bei der Aufstellung des Krankenhausplanes den Bedarf an Krankenhausbetten hinsichtlich einzelner Krankheitsbilder oder einer Mehrheit von Krankheitsbildern festzustellen; eine Feststellung hinsichtlich der Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung ist ausreichend.

2. Eine Rehabilitationseinrichtung, die keine Umwandlung ihrer Klinik plant, ist kein zur Bedarfsdeckung geeignetes Krankenhaus.

3. Ein Krankenhaus i.S.d. § 107 Abs. 1 SGB V und eine Rehabilitationseinrichtungen i.S.d. § 107 Abs. 2 Nr. 2 b SGB V unterscheiden sich in den Methoden, mit denen die Ziele - Heilung einer Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2124/00


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