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Bedarfsanalyse

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 73/05 vom 29.08.2006

Rechtsgebiete:GG, KHG, ThürKHG, VwGO
Schlagworte:Krankenhaus, Fachgebiet Kinderheilkunde, Krankenhausplan, Planbetten, Verpflichtungsklage, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Auswahlentscheidung, Rechtsanspruch, Bedarfsgerechtigkeit, Bedarfsgeeignetheit, Bedarfsnotwendigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Bedarfsanalyse, Bedarfsprognose, Einzugsbereich, Versorgungsregion, Beurteilungsermächtigung, Beurteilungsfehler
Stichwort:Bedarfsanalyse
Leitsatz:Es bestehen angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für die Krankenhäuser grundsätzlich Rechtsansprüche auf Aufnahme in den Krankenhausplan durch Feststellungsentscheidungen (im Anschluss an st. Rchtspr. BVerwG, vgl. nur Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -).

Auf der ersten Entscheidungsstufe kommt es dabei entsprechend der Zielsetzung des KHG (§ 1 Abs. 1 KHG) darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegeplätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern insgesamt im maßgeblichen Bereich vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht, so besteht keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. In diesem Fall der Bedarfsnotwendigkeit besitzt demzufolge das jeweilige Krankenhaus bereits auf dieser ersten Entscheidungsstufe einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan.

Soweit dagegen die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher ist als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit für eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nur dann, wenn sich einzig die Entscheidung zu Gunsten desjenigen Krankenhauses, das die Aufnahme begehrt, als fehlerfrei erweist. Zumindest hat das jeweilige Krankenhaus jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.

Ein rechtlich anzuerkennendes öffentliches Interesse an der Auswahl zulasten eines die Aufnahme begehrenden Krankenhauses und zugunsten eines konkurrirenden Krankenhauses kann darin liegen, dass nur diese Entscheidung eine Fehlinvestition öffentlicher Fördergelder, die mit Kenntnis und Billigung des klagenden Krankenhauses erfolgt ist, vermeidet.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 73/05



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 75/03 vom 03.11.2004

Rechtsgebiete:KHG
Schlagworte:Bedarfsanalyse, Krankenhausplan, Versorgungsentscheidung
Stichwort:Bedarfsanalyse
Leitsatz:a) Bei der Bedarfsanalyse sind Patienten, die erfahrungsgemäß im angrenzenden Bundesland um Versorgung nachsuchen, im Wohnsitzland außer Betracht zu lassen.

b) Im Rahmen der Versorgungsentscheidung sind bereits im Krankenhausplan aufgenommene Einrichtungen und Neubewerber in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 75/03

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 3202/98 vom 10.09.2002

Rechtsgebiete:EGV, VwGO, KHG, SGB V, HKHG
Schlagworte:Absatz, Anschlussberufung, Aufteilung, Bedarfsanalyse, Bedarfsgerechtigkeit, Beihilfe, Einschränkung, Einzugsbereich, erreichbar, Feststellungsbescheid, Herzchirurgie, Krankenhausplan, Krankenhausträger, Markt, marktbeherrschende Stellung, Missbrauch, Neubescheidung, Niederlassungsfreiheit, Planbett, Plankrankenhaus, Sachleistung, sicherstellen, Standort, Unternehmen, Verpflichtungsklage, Versorgungsgebiet, Versorgungsstufe, vorhalten.
Stichwort:Bedarfsanalyse
Leitsatz:1. Die Anschlussberufung bedurfte schon vor Inkrafttreten des § 127 Abs. 4 VwGO keiner Zulassung. Mit diesem Rechtsmittel kann der Berufungsbeklagte seine Verpflichtungsklage in vollem Umfang weiterverfolgen, wenn der Berufungskläger mit seiner zugelassenen Berufung die in erster Instanz unter teilweiser Klageabweisung ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung des Berufungsbeklagten angreift.

2. Ein bedarfsgerecht gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot i.S.d. § 17 Abs. 4 HKHG in einem Versorgungsgebiet kann auch durch verfügbare Bettenkapazitäten außerhalb dieses Gebiets gelegener Krankenhäuser sichergestellt werden, soweit diese leicht erreichbar und nicht der Grundversorgung zugeordnet sind.

3. Die derzeitige hessische Krankenhausplanung auf dem Gebiet der Herzchirurgie ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 3202/98

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1586/01 vom 16.04.2002

Rechtsgebiete:KHG, VwGO
Schlagworte:Krankenhausplan, Bedarf, Bedarfsgerechtigkeit, Bedarfsanalyse, Prognose, Akutversorgung, Akutkrankenhaus, Rehabilitation, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Psychotherapeutische Medizin
Stichwort:Bedarfsanalyse
Leitsatz:1. Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht ist. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Diese beschränkt sich auf die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten; sie ist als solche kein Planungsinstrument (st. Rspr.).

2. Die Bedarfsanalyse muss das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung sein.

3. Die Krankenhausplanung in Baden-Württemberg ist hinsichtlich des Fachgebiets "Psychotherapeutische Medizin" bislang unzureichend.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1586/01


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