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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2124/00 vom 23.04.2002

Rechtsgebiete:KHG, SGB V, LKHG
Schlagworte:Krankenhausplan, Bedarfsgerechtigkeit, Bedarf Fachklinik, Geeignetheit, Rehabilitationseinrichtung, Lymphologie
Stichwort:Bedarf Fachklinik
Leitsatz:1. Das Land ist nicht verpflichtet, bei der Aufstellung des Krankenhausplanes den Bedarf an Krankenhausbetten hinsichtlich einzelner Krankheitsbilder oder einer Mehrheit von Krankheitsbildern festzustellen; eine Feststellung hinsichtlich der Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung ist ausreichend.

2. Eine Rehabilitationseinrichtung, die keine Umwandlung ihrer Klinik plant, ist kein zur Bedarfsdeckung geeignetes Krankenhaus.

3. Ein Krankenhaus i.S.d. § 107 Abs. 1 SGB V und eine Rehabilitationseinrichtungen i.S.d. § 107 Abs. 2 Nr. 2 b SGB V unterscheiden sich in den Methoden, mit denen die Ziele - Heilung einer Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2124/00




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