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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 16.08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:GG, IPwskR
Schlagworte:Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, Studienbeitragsdarlehen, Unentgeltlichkeit, Sozialverträglichkeit, soziale Barriere, Chancengleichheit, Teilhaberecht, Abwehrrecht, Berufsfreiheit, Abgabengerechtigkeit, Belastungsgleichheit, Völkervertragsrecht, innerstaatliche Geltung, unmittelbare Anwendbarkeit, Auslegung, Staatenpraxis, Sozialausschuss
Stichwort:Bedachter
Leitsatz:1. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die allgemeinen Studienabgaben nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW. S. 120) als dem Grunde und der Höhe nach sachlich gerechtfertigte Vorzugslasten kompetenzgerecht eingeführt.

2. Wegen des Anspruchs auf ein sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragendes Studienbeitragsdarlehen verletzt die Abgabenerhebung das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit weder in seiner - zusammen mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gebildeten - Ausprägung als Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen noch in seiner Funktion als auf die Abwehr ausbildungsbezogener Belastungen gerichtetes Freiheitsrecht.

3. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte können im Hinblick auf die Erhebung allgemeiner Studienabgaben keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 16.08



BGH – Urteil, VIII ZR 283/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Bedachter
Leitsatz:Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel
"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein:

in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Volltext: BGH - Urteil, VIII ZR 283/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 160/06 vom 08.08.2007

Rechtsgebiete:GG, AMG, ApBetrO
Schlagworte:Berufsfreiheit, Humanarzneimittel, Tierarzneimittel, Versandverbot, Willkürverbot
Stichwort:Bedachter
Leitsatz:Das Verbot, apothekenpflichtige Tierarzneimittel durch eine Versandapotheke in den Verkehr zu bringen, ist auch nach der (mit Einschränkungen erfolgten) Freigabe des Versands von Humanarzneimitteln mit der Berufsausübungsfreiheit der Apotheker und dem Gleichheitsgrundrecht vereinbar (Im Anschluss an das OVG Rhein-Pfz. Urt. v. 30.01.2006 - 6 A11097/05 -).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 160/06

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 120/06 vom 21.05.2007

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Bedachter
Leitsatz:1. Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser das Grundstück einer Person und das wertmäßig überwiegende Geldvermögen vier anderen Personen vermacht hat und mit dieser Verteilung praktisch über seinen gesamten Nachlass verfügt hat.

2. Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge bedachter Geschwister, wenn der Erblasser seine zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch lebenden Geschwister und den Sohn einer damals bereits verstorbenen Schwester gleichmäßig bedacht hat.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 120/06


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