JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bebauung in zweiter Reihe
| Rechtsgebiete: | BauGB, Anlage zur PlanzV |
| Schlagworte: | Abgrenzung Bebauungsplan, allgemeines Wohngebiet, Bebauung in zweiter Reihe, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Entwicklungsgebot, Grünfläche, Hinweiszweck, Mischgebiet, Normenkontrollantrag, Perlenschnug, Planzeichenverordnung, Rechtsschutzinteresse |
| Stichwort: | Bebauung in zweiter Reihe |
| Leitsatz: | Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Es verstößt nicht in jedem Fall gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auf im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbauflächen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. Es stellt keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Baufläche eine diesen Bauflächen zugeordnete private Grünfläche festgesetzt wird. Für die Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Nutzungen in einem Bebauungsplan ist nicht zwingend eine Verwendung des Planzeichens 15.14. der Anlage zur Planzeichenverordnung (sog. Perlenschnur) geboten. Die Gemeinde kann sich zur Abgrenzung auch eingezeichneter öffentlicher Verkehrsflächen bedienen. Einzelfall, in welchem sich eine beabsichtigte Bebauung in zweiter Reihe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zum Hinweiszweck einer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 69/03 | |
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