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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 500/03 vom 05.11.2003

Rechtsgebiete:LSA-GO, LSA-VwVfG, VwGO
Schlagworte:Beauftragter, Beauftragter : Bestellung, Verwaltungsakt, Gemeinde, Organ, Gemeindeorgan, Ratsmitglied, Recht, eigenes, Rechtsverletzung, Rechtswidrigkeit, offenkundige Vertretung, Außenverhältnis, Innenverhältnis, Betroffenheit, Abänderung : Beschluss, gerichtlicher, Willkür
Stichwort:Beauftragter : Bestellung
Leitsatz:1. Das Verwaltungsgericht kann seinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage auch dann nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ändern, wenn es inzwischen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist. Diese Befugnis ist nur durch das Willkürverbot begrenzt.

2. Die Kommunalaufsicht wird über die Gemeinde als Ganzes ausgeübt, nicht über einzelne Organe oder deren Mitglieder. Diese können deshalb aus eigenem Recht die Maßnahme der Kommunalaufsicht nicht selbständig anfechten.

3. Erlässt die Kommunalaufsicht gleichwohl den Verwaltungsakt der Bestellung eines Beauftragten für den Gemeinderat nicht nur der Gemeinde gegenüber, sondern auch gegenüber den Ratsmitgliedern, so können diese den offenkundig rechtswidrigen Verwaltungsakt nur insoweit anfechten, als er zu Unrecht auch ihnen gegenüber ergangen ist; eine materielle Überprüfung der Voraussetzungen des § 139 GO LSA findet dabei nicht statt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 500/03




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