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Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 27.07 vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:GG, BGleiG, VwGO, ZPO, AufenthG, AGG
Schlagworte:Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan, Inhalt, Bundesministerium, Arbeitsstab, Beauftragte, Bundesregierung, Migration, Antidiskriminierungsstelle, Einspruchsverfahren, Einigung, außergerichtliche -, Klagefrist, Einhaltung, Rügepflicht, Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Beschwer, Situation, Frauen, Männer, Gleichberechtigung, Vollzeitstelle, Teilzeitstelle, Dienststelle, Bereich, Frauenanteil, Unterrepräsentation, unterrepräsentiert, Köpfe, Zählung nach Köpfen, Stellen, Zählung nach Stellenanteilen, gender mainstreaming, Familie, Erwerbstätigkeit
Stichwort:Beauftragte
Leitsatz:Das BGleiG schreibt nicht vor, dass der Gleichstellungsplan die Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle nach ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtumfang der Stellen aufzuzeigen hat.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durfte in seinem Gleichstellungsplan für die Jahre 2004 bis 2007 die Situation der Frauen und Männer in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 3 BGleiG) nicht nur einheitlich, sondern (zusätzlich) getrennt darstellen nach dem Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration einerseits und den übrigen Beschäftigten des Ministeriums andererseits.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 27.07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 31/02 vom 29.01.2002

Rechtsgebiete:VwGO, KapVO VI
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Kapazitätsabbau, Stellenneubesetzung, Nachwuchs, wissenschaftlicher, Personalstruktur, Deputatsermäßigung, Beauftragte, Schwund, Hamburger Modell, Teilstudienplatz
Stichwort:Beauftragte
Leitsatz:1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 31/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 24/02 vom 29.01.2002

Rechtsgebiete:VwGO, KapVO VI
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Kapazitätsabbau, Stellenneubesetzung, Nachwuchs, wissenschaftlicher, Personalstruktur, Deputatsermäßigung, Beauftragte, Schwund, Hamburger Modell, Teilstudienplatz
Stichwort:Beauftragte
Leitsatz:1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 24/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 26/02 vom 29.01.2002

Rechtsgebiete:VwGO, KapVO VI
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Kapazitätsabbau, Stellenneubesetzung, Nachwuchs, wissenschaftlicher, Personalstruktur, Deputatsermäßigung, Beauftragte, Schwund, Hamburger Modell, Teilstudienplatz
Stichwort:Beauftragte
Leitsatz:1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 26/02


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