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Beanstandungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 287/09 vom 02.06.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SächsGemO
Stichwort:Beanstandungsrecht
Leitsatz:1. Die Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinderatsfraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats nach § 35a Abs. 2 SächsGemO können im Wege des Kommunalverfassungsstreits geltend gemacht werden.

2. Der Gemeinderat und seine Untergliederungen sind bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als Teil der vollziehenden Gewalt nicht grundrechtsfähig; dies gilt auch für Gemeindefraktionen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 287/09



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 A 486/08 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:EKC, SächsVerf, SächsGemO
Schlagworte:Kommunalaufsicht, Selbstverwaltung, Aufwand, Nachteilsausgleich, Ehrenamt, Typisierung, Pauschalisierung, Haushaltstätigkeit, Erwerbstätigkeit
Stichwort:Beanstandungsrecht
Leitsatz:1. Auch die Kommunalaufsicht hat zu beachten, dass das Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zu regeln, nicht beliebig gesetzlich ausgestaltet und geformt werden kann.

2. Die Gemeinde kann in Ausübung ihres im Rahmen von § 21 Abs. 2 SächsGemO bestehenden eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraumes die Staffelung einer Aufwandsentschädigung festsetzen, die an einem typisierten Aufwandsumfang orientiert.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 A 486/08

BSG – Urteil, B 6 A 1/08 R vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:SGB V
Stichwort:Beanstandungsrecht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 A 1/08 R

BSG – Urteil, B 10 KR 1/05 R vom 10.05.2007

Rechtsgebiete:SGB X, KVLG
Schlagworte:Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei schwerem Verstoß des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit
Stichwort:Beanstandungsrecht
Leitsatz:Versäumt der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X, weil der erstattungspflichtige Leistungsträger schwer gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit verstoßen hat, so kann der Fristablauf unbeachtlich sein (Fortentwicklung von BSG vom 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R = BSGE 86, 78 = SozR 3-1300 § 111 Nr 8).
Volltext: BSG - Urteil, B 10 KR 1/05 R


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