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Beanspruchung von Lebensmitteln gegenüber Krankenkasse nur in engen Ausnahmefällen -Lorenzos Öl ist weder Arznei- noch Heil- oder Hilfsmittel -Verfassungsmäßigkeit

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 1 KR 16/07 R vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:SGB V, AMRL, AMG, EGRL 83/2001, GG, LFGB, SGG
Schlagworte:Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im Wege der Ersatzvornahme als Verwaltungsakt - Versicherte und Krankenkassen - gerichtliche Überprüfung einer Richtlinie nach den allgemeinen Regeln der Normenkontrolle - Beanspruchung von Lebensmitteln gegenüber Krankenkasse nur in engen Ausnahmefällen -Lorenzos Öl ist weder Arznei- noch Heil- oder Hilfsmittel -Verfassungsmäßigkeit
Stichwort:Beanspruchung von Lebensmitteln gegenüber Krankenkasse nur in engen Ausnahmefällen -Lorenzos Öl ist weder Arznei- noch Heil- oder Hilfsmittel -Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz:1. Nur der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt, mit der Anfechtungsklage den Erlass einer Richtlinie im Wege der Ersatzvornahme als Verwaltungsakt anzugreifen, während Versicherte und Krankenkassen solche Richtlinien lediglich nach den allgemeinen Regeln der Normenkontrolle gerichtlich überprüfen lassen können.

2. Versicherte der GKV können Lebensmittel nur in denjenigen engen Ausnahmefällen von ihrer Krankenkasse beanspruchen, die § 31 Abs 1 S 2 SGB V als Produktgruppen künstlicher enteraler Ernährung abschließend vorsieht.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 16/07 R




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