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Beamtin auf Lebenszeit

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 516/07 vom 14.03.2008

Rechtsgebiete:EMRK, GG, LV, LBG, SchulG
Schlagworte:Dienstliche Weisung, Religiöse äußere Bekundung, Islamisches Kopftuch, Religiöse Neutralität, Religiöser Schulfrieden, Abstrakte Gefahr, Konkrete Gefahr, Glaubensfreiheit, Staatlicher Erziehungsauftrag, Staatliche Schulgestaltung, Elterliches Erziehungsrecht, Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit, Praktische Konkordanz, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Grundsatz der Gleichbehandlung, Beamtin auf Lebenszeit, Darstellung christlicher Kulturwerte, Verfassungskonforme Auslegung, Gleichheit im Unrecht
Stichwort:Beamtin auf Lebenszeit
Leitsatz:1. Das in § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG angeordnete Verbot religiöser äußerer Bekundungen durch Lehrkräfte in der Schule knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an.

2. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung durch eine Lehrerin in der Schule führt zu einer abstrakten Gefährdung der religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens.

3. Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung des Verhaltensgebots des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG für bisher unbeanstandet gebliebene Lebenszeitbeamte lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen und sind auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet keine ergänzende gesetzliche Regelung, welche für eine im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindliche und bisher unbeanstandet gebliebene Lehrkraft eine Einzelfallprüfung vorsehen müsste und ein Verbot religiöser äußerer Bekundungen in der Schule nur zur Abwehr konkreter Gefahren zuließe.

5. § 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG enthält bei verfassungskonformer Auslegung keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) widersprechende Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen.

6. Auch bei einem etwaigen gleichheitswidrigen Defizit bei der Durchsetzung der Verbotsnorm des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG hätte eine Lehrkraft, die gegen das dadurch begründete Verhaltensgebot verstößt, keinen Anspruch darauf, deshalb in der Schule eine religiös motivierte Kopfbedeckung tragen zu dürfen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 516/07




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