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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10167/07.OVG vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:GG, LBG, BeurteilungsVV 2005
Schlagworte:Beamtin, Beamter, Bewerberin, Bewerber, Mitbewerberin, Mitbewerber, Dienstposten, Beförderung, Beförderungsdienstposten, Auswahl, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Anforderungsprofil, Leistung, Leistungsgrundsatz, Befähigung, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Anfechtung, Rechtsverletzung, Beurteilungszeitraum, Beurteilungslücke
Stichwort:Beamtin
Leitsatz:1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen. Der unterlegene Bewerber ist zur Anfechtung dieser Beurteilungen mangels eigener Rechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt.

2. Es ist in der Regel unschädlich, wenn sich die aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens erstellten Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume erstrecken, sofern sichergestellt ist, dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis aufgrund eines den gesamten Zeitraum abdeckenden Eignungs- und Leistungsbildes aller Bewerber ergeht. Dies kann es allerdings erforderlich machen, frühere dienstliche Beurteilungen ergänzend heranzuziehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10167/07.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 10.06 vom 22.03.2007

Rechtsgebiete:LBG NRW, BBesG, BRRG, GG
Schlagworte:Beamtin, Rektorin einer Grundschule, Führungserprobung, Divergenz zwischen Statusamt und Dienstposten während der Probezeit
Stichwort:Beamtin
Leitsatz:Der Erfolg der Führungserprobung nach § 25a LBG NRW a.F. beurteilt sich nach der Bewährung des Beamten in dem ihm übertragenen Funktionsamt und wird daher durch dieses begrenzt. Entspricht der Dienstposten nicht dem auf Probe übertragenen Statusamt, so kann aus der Bewährung in dieser Funktion der höherwertige Status nicht dauerhaft beansprucht werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 10.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10840/06.OVG vom 18.09.2006

Rechtsgebiete:GG, LBG, VwVfG
Schlagworte:Beamtin, Beamter, Bewerberin, Bewerber, Rektorin, Rektor, Dienstposten, Beförderung, Beförderungsdienstposten, Anforderungsprofil, besonderes Anforderungsprofil, Leistung, Leistungsgrundsatz, Auswahl, Auswahlverfahren, Schulträger, Schulausschuss, Benehmen, Negativmitteilung, Verwaltungsakt, Begründung, schulfachliche Überprüfung, Befähigung, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Grundsatzentscheidung, Schulpolitik, Montessori, Montessori-Pädagogik, Qualitätssicherung, Dienstalter, Lebensalter, Gleichstellung
Stichwort:Beamtin
Leitsatz:1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden.

2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10840/06.OVG

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 310/04 vom 08.12.2004

Rechtsgebiete:KSchG, GG, DB - Gründungsgesetz, BGB, ArbGG, BetrVG, StGB
Schlagworte:Beamtin, Deutsche Bahn, Bundeseisenbahnvermögen, privatrechtliches Arbeitsverhältnis, betriebsbedingte Kündigung, Versetzung, arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag, Weiterbeschäftigung, Betriebsratsanhörung
Stichwort:Beamtin
Leitsatz:1. Auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, das eine zu diesem Zwecke beurlaubte Beamtin des Bundeseisenbahnvermögens mit einer Konzerngesellschaft der Deutschen Bahn eingeht, finden die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

2. Wird ein Arbeitnehmer im Zuge einer Umorganisation auf einen Arbeitsplatz versetzt, der später wegfällt, so ist eine wegen des Wegfalls dieses Arbeitsplatzes ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ohne weiteres sozial ungerechtfertigt, wenn sich die Versetzung rechtskräftig als unwirksam erweist und der ursprüngliche Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch oder wieder im wesentlichen unverändert vorhanden ist.

3. Zu den Anforderungen an einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 310/04


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