JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beamter auf Widerruf
| Rechtsgebiete: | GG, BremBG, APOVWD |
| Schlagworte: | Beamter auf Widerruf, Vorbereitungsdienst, Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Laufbahnprüfung, persönliche Eignung, Eignungsprognose, Ausbildungsakte, Durchsetzungsvermögen |
| Stichwort: | Beamter auf Widerruf |
| Leitsatz: | 1. Zur Übernahme eines Anwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2. Zur Reichweite von Laufbahnprüfungen. 3. Die Laufbahnprüfung ist ein formales Kriterium, das Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Probe ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 - juris); aus ihrem Bestehen kann aber nicht zwingend auf die persönliche Eignung des Anwärters geschlossen werden. 4. Der Dienstherr darf seine Beurteilung über die Eignung des Bewerbers auf Leistungen und Beurteilungen stützen, die der Anwärter im Vorbereitungsdienst erbracht bzw. erhalten hat und die in der Ausbildungsakte dokumentiert sind (BVerwG, a.a.O.). 5. In der Entscheidung, einen Anwärter nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, sondern ihm Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen, ist keine Bestätigung seiner persönlichen Eignung zu sehen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 A 378/05 | |
| Rechtsgebiete: | NBG, NPersVG |
| Schlagworte: | Beamter auf Widerruf, Dienstunfähigkeit, Entlassung, Informationsrecht, Personalrat, Polizeidienstunfähigkeit |
| Stichwort: | Beamter auf Widerruf |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 377/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, LBG, APrOGymn |
| Schlagworte: | Referendar, Beamter auf Widerruf, Vorbereitungsdienst, Ausbildungsstätte, Entlassung, unzulängliche Leistungen, Erteilung selbständigen Unterrichts, formalisierte Zwischenprüfung |
| Stichwort: | Beamter auf Widerruf |
| Leitsatz: | Zu den rechtlichen Anforderungen an die Entlassung eines Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst (hier: Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 2901/07 | |
| Rechtsgebiete: | BremSchulG, GG, BremBG |
| Schlagworte: | Vorbereitungsdienst, Ernennung, Beamter auf Widerruf, Lehramtsbewerber, islamisches Kopftuch, Dienstpflichtverletzung, Schulfrieden, Neutralitätspflicht, Pflicht zur Rücksichtnahme, Bekenntnisfreiheit, Elternrecht, staatliches Erziehungsrecht |
| Stichwort: | Beamter auf Widerruf |
| Leitsatz: | 1. Eine Lehramtsbewerberin moslemischen Glaubens, die sich weigert, auf das Tragen des Kopftuches beim Unterrichten zu verzichten, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf versagt werden. 2. Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art 12 Abs.1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64,142 mNw.). Ein derartiges Gemeinschaftsgut ist der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG). 3. Den staatlichen Erziehungsauftrag sichernde gesetzliche Regelungen über die Aufgaben der Lehr- und Betreuungskräfte einschließlich der Referendare/innen beim Unterrichten sind zugleich subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da sie über die Regelung von Dienstpflichten mittelbar auch unerlässliche Eignungsvoraussetzungen für das Lehramt festlegen. 4. Einem Lehramtsbewerber, der prinzipiell nicht bereit ist, bestimmten gesetzlich geregelten Dienstpflichten für Referendare/innen beim Unterrichten zu genügen, fehlt - ohne dass es dazu einer Prognoseentscheidung bedarf - die beamtenrechtliche Eignung i.S. des Art.33 Abs.2 GG, zu der die unbedingte Bereitschaft gehört, entsprechend dem zu leistenden Diensteid u.a. die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 58 BremBG). 5. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begründen für moslemische Lehrkräfte die Dienstpflicht, in der Schule auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Diese Pflicht gilt bei der Erteilung von Unterricht auch für Referendarinnen. 6. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 158/05 | |
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