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Beamter auf Probe

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 56/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:NBG
Schlagworte:Beamter auf Probe, Bewährung, mangelnde, Eignung, gesundheitliche
Stichwort:Beamter auf Probe
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 56/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 438/08 vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:NBG, NPersVG
Schlagworte:Alimentation, Beamter auf Probe, Bewährung, mangelnde, Entlassung, Fürsorgepflicht, Wirkung, aufschiebende
Stichwort:Beamter auf Probe
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 438/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 BS 134/06 vom 18.12.2006

Rechtsgebiete:SächsBG
Schlagworte:Beamter auf Probe, Dienstvergehen, Entlassung, Ermessen, Anspruch auf Berufung in Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Stichwort:Beamter auf Probe
Leitsatz:Personalmangel bei der Bestellung eines Untersuchungsführers im Rahmen von § 116 Abs. 2 SächsDO rechtfertigt keine Verzögerung des Untersuchungsverfahrens um etwa 1 1/2 Jahre, sondern führt zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung bei einer Entlassung eines Probebeamten gemäß § 42 Nr. 1 SächsBG, wenn dieser die Voraussetzungen des § 8 SächsBG erfüllt und damit einen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 BS 134/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11340/05.OVG vom 09.01.2006

Rechtsgebiete:LBG, BGB
Schlagworte:Probebeamter, Beamter auf Probe, Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit, Erprobung, Verlängerung der Probezeit, Schuldienst, Lehrer, Lehrkraft, Verbeamtung auf Lebenszeit, Entlassung, Entlassungsverfügung, Beurteilungsspielraum, Beurteilungsermächtigung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, Bewährung, Nichtbewährung, mangelnde Bewährung, Unterrichtsbesuch, angemeldet, unangemeldet, angekündigt, unangekündigt, Unterrichtsleistung, Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtsdurchführung, Mitwirkung, Mitwirkungspflicht, verweigerte Mitwirkung, Gehorsamspflicht, Bildung, Schulbildung, Rechtfertigungsgrund, Auslegung, Empfängerhorizont, dienstliche Beurteilung
Stichwort:Beamter auf Probe
Leitsatz:1. Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sind angesichts der Bedeutung guter Schulbildung für die Lebens- und Berufschancen junger Menschen grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Eignung durch Zulassung von (angekündigten oder unangekündigten) Unterrichtsbesuchen mitzuwirken.

2. Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11340/05.OVG


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