JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beamtenversorgung
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Schlagworte: | Beamtenversorgung, Ruhensberechnung, Emeritenbezüge, Doppelbelastung öffentlicher Mittel, Beschäftigung im öffentlichen Dienst, Verwendungseinkommen, Verband, öffentlich-rechtliche Korporationen, Beteiligung der öffentlichen Hand an "ihren" Verbänden, Beherrschung des Verbandes, rechtsfähige Zusammenschlüsse, erwerbswirtschaftliche Betätigung, Verein, finanzielle Ausstattung des Verbandes, Kompetenzverteilung im Verband, Beteiligung Privater, Drittmittel, Fremdfinanzierungsanteil, Mitgliedschaft im Verband, personelle und finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand, Treuhänder, Möglichkeit des Mittelaustauschs, Projektförderung |
| Stichwort: | Beamtenversorgung |
| Leitsatz: | Verband im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 BeamtVG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird. Eine Beherrschung kann gegeben sein, wenn die Rechtsträger den Zusammenschluss umfassend finanzieren und ein |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 32.06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Schlagworte: | Betriebliche Altersversorgung, Anpassungsprüfungspflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz, Beamtenversorgung, Anpassungsvereinbarung |
| Stichwort: | Beamtenversorgung |
| Leitsatz: | 1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vertrag über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, dass "die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen" zu erfolgen hat, so liegt darin zugleich eine eigenständige konkludente Anpassungsvereinbarung, durch die § 16 BetrAVG wirksam abbedungen wird. 2. Dem steht § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG nicht entgegen; denn es handelt sich dabei nicht um eine Abweichung von § 16 BetrAVG zuungunsten des Arbeitnehmers. 3. Bei der Prüfung, ob sich eine von § 16 BetrAVG abweichende Anpassungsvereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers auswirkt, darf nicht punktuell auf bestimmte Zeiträume abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, in die alle wertbildenden Faktoren der vertraglich vereinbarten Anpassungsregelung einzubeziehen sind. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 218/08 | |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, BeamtVG 1992, BeamtVG 1994 |
| Schlagworte: | Abfindung, Abwendungsbefugnis, Beamtenversorgung, Dynamisierung, fiktive Rente, Gesetzesbindung, Gesetzesvorbehalt, Kapital, Lebenserwartung, Rentenlaufzeit, Ruhensregelung, Sterbetafel, überstaatliche Einrichtung, Vergleichsberechnung, Verrentung, versicherungsmathematische Grundsätze, Zinsen |
| Stichwort: | Beamtenversorgung |
| Leitsatz: | Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller Höhe zugrunde zu legen. Die in § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat. Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden, dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 30.06 | |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Schlagworte: | Beamtenversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Witwenversorgung, Witwengeld, Witwe, Versorgungsehe, Versorgung, gesetzliche Vermutung, Vermutung, Eheschließung, Heiratsentschluss, Heirat |
| Stichwort: | Beamtenversorgung |
| Leitsatz: | Die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltene Vermutung, eine bis zum Tod des Beamten weniger als ein Jahr bestehende Ehe sei überwiegend zur Versorgung der Witwe geschlossen worden, ist nur dann widerlegt, wenn der in Unkenntnis einer lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist. Das gleiche gilt, wenn der Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums besondere Umstände objektiv entgegengestanden haben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10800/07.OVG | |
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