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Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 29.07 vom 27.09.2007

Rechtsgebiete:GG, BRRG, LBG NRW
Schlagworte:Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern
Stichwort:Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Leitsatz:Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 29.07



BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 26.06 vom 27.09.2007

Rechtsgebiete:GG, BRRG, LBG NRW
Schlagworte:Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern
Stichwort:Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Leitsatz:Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 26.06

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 21.06 vom 27.09.2007

Rechtsgebiete:GG, BRRG, LBG NRW
Schlagworte:Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern
Stichwort:Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Leitsatz:Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 21.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10209/06.OVG vom 29.08.2006

Rechtsgebiete:HochSchG, LBG
Schlagworte:Fachhochschule, Kanzler, Amtszeit, Wiederbestellung, Beamter auf Zeit, Beamtenverhältnis auf Zeit, Lebenszeitbeamter, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Ruhestand, Eintritt in den Ruhestand, Ruhestandsbeamter, Antrag, Antragsrecht, Antragstellung, Zeitpunkt der Antragstellung, Rücknahme, Antragsrücknahme, Übernahme, Übernahme in den Landesdienst, Übernahmeanspruch, Versorgung, Versorgungsgedanke, Gesetzesauslegung
Stichwort:Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Leitsatz:Kanzler von Hochschulen können nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG) die Übernahme in den Landesdienst auch noch nach ihrem mit Ablauf der Amtszeit erfolgten Eintritt in den Ruhestand beantragen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10209/06.OVG


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