JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beamtenstatus
| Rechtsgebiete: | EG, BBesG, BBesO, BRRG, SonderzuwendungsG, 2. BesÜV |
| Schlagworte: | Beamter, Bundesgebiet, Beitrittsgebiet, Ernennung, erstmalig, Verwendung, Professor, Niederlande, Besoldung, Sonderzuwendung, Sonderzahlung, Grundbetrag, Absenkung, Arbeitnehmer, Wanderarbeitnehmer, Gemeinschaftsrecht, Freizügigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierung, mittelbar, Beschränkung, Staatsangehörigkeit, Rückkehrfall, Geltungsvorrang, Anwendungsvorrang, Harmonisierung, Beamtenstatus, Statusinhalt, Statusvergleich, Gleichartigkeit (verneint), Lebenszeitprinzip, Beamter auf Zeit, Entlassung, Entlassungsgründe, Reorganisation, Rechtfertigungsgrund, Allgemeininteresse, zwingender Grund, öffentlicher Haushalt, Leistungskraft, Ziel, wirtschaftlich, Vertrauen, Vertrauensschutz, Verwaltung, öffentlich, rechtsstaatlich, Aufbau, Berufungszusage, Besoldungsvereinbarung, Zusicherung (verneint), Auskunft, Umdeutung |
| Stichwort: | Beamtenstatus |
| Leitsatz: | Die Ernennung zum Beamten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist jedenfalls dann keine Ernennung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV, wenn der dortige Beamtenstatus dem Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht. Der Beamtenstatus eines Hochschulprofessors in den Niederlanden entsprach im Jahre 1993 nicht dem deutschen Beamtenstatus, da er nicht von der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit geprägt war. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 22.05 | |
| Rechtsgebiete: | BDG, VwGO |
| Schlagworte: | Disziplinarklage, Berufungsverfahren, Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch das Berufungsgericht, Beamtenstatus, Sonderregelungen im Disziplinarklageverfahren, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Maßnahmebestimmung, Bemessungsregelungen, anerkannte Milderungsgründe, Vorbelastung, Dienstvergehen während einer laufenden Bewährung, Geringwertigkeit, Kollegendiebstahl |
| Stichwort: | Beamtenstatus |
| Leitsatz: | In Disziplinarklageverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz darf das Berufungsgericht nicht gemäß § 130a VwGO auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts oder Zurückstufung erkennen oder eine solche Entscheidung bestätigen; dem steht die Sonderregelung des § 59 BDG entgegen, der im Berufungsverfahren Anwendung findet. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 43.07 | |
| Rechtsgebiete: | HVwVfG, StellenabbauG, VwGO |
| Schlagworte: | Beamtenstatus, Dienstposten, Meldung, Personalmaßnahme, Personalvermittlung |
| Stichwort: | Beamtenstatus |
| Leitsatz: | Die Meldung eines Beamten an die Personalvermittlungsstelle beim Hessischen Ministerium der Finanzen ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HessVwVfG. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 TG 2282/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, SMinG, VersO/EG, EGV, SGB VI, BeamtVG |
| Schlagworte: | Europarecht, Beamtenstatus, Versorgung, Übertragbarkeit, Verordnung, Hinkende, Minister, EG-Beamter, Abkommen, Rentenversicherung, Nachversicherung Ruhen, Anrechnung, Klageänderung |
| Stichwort: | Beamtenstatus |
| Leitsatz: | Art. 11 Abs. 2 der Versorgungsordnung {VersO/EG) der Europäischen Gemeinschaften, der den Beamten der EG eine Übertragung in den Mitgliedstaaten erworbener Ansprüche auf Altersversorgung auf das Versorgungssystem der EG ermöglichen soll {Anhang VIII zum Beamtenstatut der EG), findet als Verordnung (EG) unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten und erfasst jedenfalls in seiner 1992 geänderten (weiten) Fassung hinsichtlich des personellen Anwendungabereichs auch ehemalige Landesminister, die als Beamte in den Dienst der EG wechseln beziehungsweise - wie hier - nach einer Beurlaubung zu diesen zurückkehren (vgl. Art. 11 Abs. 3 VersO/EG). Die Vorschrift ist allerdings nicht aus sich, heraus vollziehbar, sondern bedarf als sogenannte "hinkende" Verordnung zu ihrer Umsetzung des Erlasses von Durchführungsregelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Eine solche existiert für ehemalige Mitglieder der Regierung des Saarlandes, deren Versorung sich (als solche) nach den Vorschriften des Saarländischen Ministergesetzes (SMinG) - einschließlich darin normierter Anrechnungs- beziehungsweise Ruhensregelungen - richtet, derzeit nicht und kann insbesondere nicht dem am 9.10.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Abkommen "über die Durchführung des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" (vgl. BGBl. 1994, Teil II, 522 ff.) entnommen werden. Für diesen Personenkreis besteht insbesondere auch keine Nachversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VI). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 2/02 | |
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