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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 29.99 vom 13.07.2000

Rechtsgebiete:MuSchV, BBesG
Schlagworte:Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche, Weitergewährung einer - während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, Besoldung, Abgrenzung zur Aufwandsentschädigung, Dienstbezüge, Begriff, Weiterzahlung während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, Mutterschutz, Weitergewährung von Dienstbezügen während des Beschäftigungsverbots, Weitergewährung einer Aufwandsentschädigung während des Beschäftigungsverbots.
Stichwort:beamtenrechtliche
Leitsatz:Leitsätze:

1. Aufwandsentschädigungen dürfen nur unmittelbar durch die Dienstausübung entstehende Kosten abgelten.

2. Für die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots besteht kein Anspruch auf Fortzahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung. (Wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 30.99 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).

Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 29.99

I. VG Schwerin vom 19.11.1996 - Az.: VG 1 A 103/94 -

II OVG Greifswald vom 18.11.1998 - Az.: OVG 2 L 5/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 29.99



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 30.99 vom 13.07.2000

Rechtsgebiete:MuSchV, BBesG
Schlagworte:Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche, Weitergewährung einer - während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, Besoldung, Abgrenzung zur Aufwandsentschädigung, Dienstbezüge, Begriff, Weiterzahlung während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, Mutterschutz, Weitergewährung von Dienstbezügen während des Beschäftigungsverbots, Weitergewährung einer Aufwandsentschädigung während des Beschäftigungsverbots.
Stichwort:beamtenrechtliche
Leitsatz:Leitsätze:

1. Aufwandsentschädigungen dürfen nur unmittelbar durch die Dienstausübung entstehende Kosten abgelten.

2. Für die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots besteht kein Anspruch auf Fortzahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung.

Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 30.99 -

I. VG Schwerin vom 06.11.1996 - Az.: VG 1 A 45/93 -
II OVG Greifswald vom 18.11.1998 - Az.: OVG 2 L 263/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 30.99

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 29.98 vom 10.06.1999

Rechtsgebiete:VwGO, GG, BBG, BhV F. 1992/1993
Schlagworte:Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten, Fahrkosten, beamtenrechtliche Beihilfe für -, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Anspruch auf Beihilfe aufgrund der -, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Stichwort:beamtenrechtliche
Leitsatz:Leitsatz:

"Nebenkosten" wie Fahr-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die anläßlich der Beschaffung von beihilfefähigen Leistungen anfallen, sind nur insoweit beihilfefähig, als dies in den Beihilfevorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

Urteil des 2. Senats vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 -

I. VG Oldenburg vom 07.02.1996 - Az.: VG 11 A 5907/94 -
II. OVG Lüneburg vom 26.05.1998 - Az.: OVG 5 L 1988/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 29.98


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