JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beamtenpflicht
| Rechtsgebiete: | BauKaG NRW |
| Stichwort: | Beamtenpflicht |
| Leitsatz: | Mitglieder der Architektenkammer, die Beamte sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann demnach nicht stattfinden, wenn das angeschuldigte Verhalten nur als Gegenstand eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist, ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und eine Ahndung der Beamtenpflichtverletzung erfolgt. Zur disziplinarrechtlichen Relevanz von außerdienstlichem Verhalten. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6s A 1932/06.S | |
| Rechtsgebiete: | LBG, LDO, SchulG |
| Schlagworte: | Amtliche Schulstatistik, Schulleiter, Schülerzahlen, Unterrichtsorganisation, Wahrheitspflicht |
| Stichwort: | Beamtenpflicht |
| Leitsatz: | Verstößt ein Schulleiter dadurch gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht, dass er in den Erhebungsbögen zur amtlichen Schulstatistik bedingt vorsätzlich deutlich überhöhte Schülerzahlen angibt, ist regelmäßig eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme angemessen (hier: Gehaltskürzung). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 17 S 24/04 | |
| Rechtsgebiete: | LDO, LBG, AMG |
| Schlagworte: | Polizeibeamter, Handel mit Anabolika, Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, Gleichstellung mit Betäubungsmitteln, Disziplinarmaß, Degradierung |
| Stichwort: | Beamtenpflicht |
| Leitsatz: | In Fällen des Handeltreibens mit Anabolika kommt eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur disziplinarrechtlichen Bewertung von Drogen- und Rauschgiftdelikten (in der Regel Entfernung aus dem Dienst) nicht in Betracht. Vielmehr hängt die Disziplinarmaßnahme stets von den Umständen des Einzelfalls ab (in Fortführung von BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 1 D 111.97 -, NVwZ 1999, 881). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 17 S 11/03 | |
| Rechtsgebiete: | LDO, LBG |
| Schlagworte: | Entfernung aus dem Dienst, Gehorsamspflicht, Treuepflicht, Gesunderhaltungspflicht, ärztliche Untersuchung, Personalgespräch |
| Stichwort: | Beamtenpflicht |
| Leitsatz: | 1. Ein Beamter ist grundsätzlich verpflichtet, ärztlich empfohlene Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner - vollen - Dienstfähigkeit von sich aus zu ergreifen (§ 74 Satz 2 LBG). Substantiierten Einwendungen des Beamten gegen deren Eignung hat der Dienstherr nachzugehen; in diesem Fall kann der Beamte nur dann wegen Verletzung der Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Gesunderhaltungspflicht) disziplinarisch belangt werden, wenn die ärztlich empfohlenen Maßnahmen in konkrete dienstliche Weisungen umgesetzt worden waren. 2. Die - allgemeine oder auf einen bestimmten Pflichtenkreis bezogene - ernstliche Ankündigung eines Beamten, künftigen Weisungen keine Folge mehr zu leisten, stellt einen erheblichen Vertrauensbruch und damit eine Verletzung der besonderen Beamtenpflicht gemäß § 73 Satz 3 LBG dar. 3. Dem Dienstherrn kommt bei der dienstlichen Anordnung eines Personalgesprächs mit Vorgesetzten sowie bei dessen Gestaltung ein weites Ermessen zu. 4. Es stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wenn der Beamte einer Weisung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zur ärztlichen Untersuchung seiner weiteren Dienstfähigkeit keine Folge leistet und aus diesem Grund weder über seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entschieden noch eine Wiederherstellung seiner - vollen - Dienstfähigkeit versucht werden kann. 5. Dienstentfernung eines Beamten, der mehrere dienstliche Weisungen, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgt, weisungswidrig an einem dienstlich angeordneten Personalgespräch nicht teilgenommen und angekündigt hat, er werde in Zukunft Weisungen, sich beim Amtsarzt vorzustellen, nicht mehr befolgen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 17 S 1/02 | |
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