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Beachtung der Europäischen Menschenrechtkonvention

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Beschluss, B 1 KR 76/05 B vom 08.11.2005

Rechtsgebiete:MRK, GG, SGG, ZPO, BGB
Schlagworte:Einschränkung des Rechts über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, Auslegung von Prozesserklärungen, Beachtung der Europäischen Menschenrechtkonvention
Stichwort:Beachtung der Europäischen Menschenrechtkonvention
Leitsatz:1. Das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung schränken die Entscheidung eines LSG nach § 158 S 2 SGG ein, über die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

2. Die Verletzung des § 158 Satz 2 SGG führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank und damit zum Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 551 Nr 1 ZPO.
Volltext: BSG - Beschluss, B 1 KR 76/05 B




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