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Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 640/00 vom 05.05.2003

Rechtsgebiete:16. BImSchV, 23. BImSchV, BImSchG, BauGB, GVFG, HGO, HessForstG, StVO
Schlagworte:Ausschluss wegen Interessenwiderstreits, Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern, Bebauungsplan, Entwicklungsgebot, Gebot der Konfliktbewältigung, Konflikttransfer, Landschaftsschutzgebiet, Luftschadstoffe, Lärmschutz, Nichtigkeit, Offenlegungsbeschluss, Prognosezeitraum, Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung, landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
Stichwort:Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern
Leitsatz:Die Nichtigkeit des Beschlusses, den Planentwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, führt weder nach hessischem Landesrecht noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans.

Die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet erweist sich dann nicht als rechtswidrig, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt und sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von der Gemeinde geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht.

Ist eine rechtswirksame (Ausnahme-)Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung bereits erteilt, erzeugt diese Genehmigung Tatbestandswirkung.

Das Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 640/00




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