JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beachtliche
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG |
| Schlagworte: | Abänderungsantrag, veränderte Umstände, Prozesslage, Veränderung, beachtliche, Justizgewähranspruch, Rechtsschutzzugangs-Voraussetzungen, faires Verfahren, von Amts wegen, Kalkulation, Mitwirkung, Obliegenheit, Sachverhaltsaufklärung |
| Stichwort: | Beachtliche |
| Leitsatz: | 1. Eine beachtliche Veränderung der Prozesslage ist als Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu werten. 2. Mit Blick auf die "innere Festigkeit" eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann. 3. Ob eine Änderung in diesem Sinne beachtlich ist, kann sich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, des fairen Verfahrens oder unter Berücksichtigung des Umstandes ergeben, wie es zu der Änderung der Prozesslage gekommen ist. Das Verhalten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren kann - etwa im Hinblick auf eine ihnen obliegende Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - in diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sein. 4. Der Senat kann als Beschwerdegericht über den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch in dem Sinne "durchentscheiden", dass er selbst die neu zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft. 5. Auch wenn ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis dann bestehen kann, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, ist eine Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen damit nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt. Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen ist vielmehr nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 287/04 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, GG |
| Schlagworte: | AAPO, Asylantrag, Äthiopien, Amhare, Exilorganisation, Mitgliedschaft, Tätigkeit, exilpolitische, Demonstration, Vorverfolgung, Prognosemaßstab, Wahrscheinlichkeit, beachtliche, Einzelfallprüfung, Extremgefahr, Abschiebungshindernis |
| Stichwort: | Beachtliche |
| Leitsatz: | 1. Äthiopiern droht bei Rückkehr nicht deshalb politische Verfolgung, weil sie in Deutschland ein Asylverfahren betrieben haben. 2. Amharen sind nicht wegen ihrer Volkzugehörigkeit Verfolgungen ausgesetzt. 3. Die politische Verfolgung von Gegnern der äthiopischen Regierung ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nur im zu bewertenden Einzelfall beachtlich wahrscheinlich. Maßgeblich ist der Grad der politischen Aktivitäten und deren mutmaßliche Gefährlichkeit für die äthiopische Regierung. Das gilt auch für Mitglieder der Auslands-AAPO. 4. Das Innehaben einer nominell herausgehobenen Stellung - hier: des Sekretärs einer regionalen AAPO-Gruppe - reicht dafür nicht aus. 5. Die allgemeine Lage in Äthiopien rechtfertigt kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG i. V. m. Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 2 GG. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, A 2 S 375/99 | |
| Rechtsgebiete: | SPersVG, LGG |
| Schlagworte: | Zustimmungsverweigerung, Gründe, Beachtliche, Gesetzesverstoß, Ausschreibungsverlangen, Frauenbeauftragte, Frauenförderung |
| Stichwort: | Beachtliche |
| Leitsatz: | Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vom Personalrat geltend gemachter Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz (hier § 10 VI LGG) als Zustimmungsverweigerung nach § 80 II a) SPersVG beachtlich ist. Die nach § 71 g) SPersVG im Grundsatz zur Aufgabe des Personalrats gehörende Frauenförderung ist mit Blick auf die Funktion des Personalrats als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen eingeschränkt. Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Rechte der Frauenbeauftragten gehört nur insoweit zum Aufgabenbereich des Personalrats, als sich die Aufgaben der Frauenbeauftragten mit denen des Personalrats decken (hier verneint für ein externes Ausschreibungsverlangen der Frauenbeauftragten betr. Besetzung einer höherwertigen Stelle). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 5 P 5/01 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Togo, Verfolgung, politische, Exilpolitik, Asylantragstellung, Wahrscheinlichkeit, beachtliche, JC-JA, ARTSA, Demonstration, Togowiwo, Degli, Hungerstreik, Folgeantrag |
| Stichwort: | Beachtliche |
| Leitsatz: | 1. Die Asylantragstellung im Bundesgebiet und ein längerer Auslandsaufenthalt führen bei einer Rückkehr nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 239/00 | |
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