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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2715/01 vom 08.07.2002

Rechtsgebiete:ROG, LplG, LVwVfG, StrG
Schlagworte:Landesstraße, Neubau, Autobahnzubringer, Verbindungsstück, Ziele der Raumordnung, Beachtenspflicht, Zielabweichung, Planfeststellungsbeschluss, Konzentrationswirkung, Abwägung, Planziele, Gewichtung, Alternativenprüfung
Stichwort:Beachtenspflicht
Leitsatz:1. Erfüllt ein Straßenneubau nur in Verbindung mit einem anderen Straßenbauvorhaben die ihm zugedachte verkehrliche Funktion als Autobahnzubringer, so genügt zur Vermeidung eines unzulässigen Planungstorsos eine Bestimmung im Planfeststellungsbeschluss, wonach mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für das andere Straßenbauvorhaben bestandskräftig geworden ist.

2. Mängel der Finanzierbarkeit/Realisierbarkeit des anderen Straßenbauvorhabens können gegen die Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenneubaus eingewendet werden.

3. Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Nr. 2 ROG lösen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG eine strikte Beachtenspflicht aus.

4. Die formelle Konzentrationswirkung des (straßenrechtlichen) Planfeststellungsbeschlusses erfasst auch eine Zielabweichungsentscheidung nach § 10 Abs. 3 LplG (i.V.m. § 11 Satz 1 ROG).

5. Zu den Voraussetzungen einer Zielabweichung nach § 10 Abs. 3 LplG.

6. Zur Zulässigkeit der Gewichtung verschiedener Planungsziele beim Neubau einer Landesstraße: Verbindungsfunktion (Autobahnzubringer) als primäres, Entlastungsfunktion für Gemeinden als sekundäres Planungsziel.

7. Zur Alternativenprüfung bei "abgestuften" Planungszielen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2715/01




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