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BBR Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

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OLG-DUESSELDORF – Urteil, 4 U 190/01 vom 21.08.2001

Rechtsgebiete:VVG, AGBG
Schlagworte:BBR Berufshaftpflichtversicherung für Architekten
Stichwort:BBR Berufshaftpflichtversicherung für Architekten
Leitsatz:Beantragt ein selbständiger Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung und stellt er dabei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten klar, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, so wird eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, die die Deckung für die Tätigkeit im Auftrag einer solchen GmbH auschließt, nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil, wenn seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung des Antragstellers auf den Ausschlusstatbestand nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, 4 U 190/01




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