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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 BV 08.254 vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:VwGO, RStV
Schlagworte:Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Fernsehveranstaltern, medienaufsichtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorherrschende Meinungsmacht, Präjudizierung eines erneuten Zusammenschlussvorhabens, Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM)
Stichwort:Bayerisches Oberstes Landesgericht
Leitsatz:Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zusammenhang mit einer medienaufsichtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Erledigung des Übernahmevorhabens.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 7 BV 08.254



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 B 08.3284 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:BayEUG, GG
Schlagworte:"Aktive Schule", private Ersatzschule, besonderes pädagogisches Interesse, pädagogisches Konzept, Abwägung, behördlicher Handlungsspielraum, selbstbestimmtes Lernen, trilingualer Unterricht, gerichtliches Sachverständigengutachten
Stichwort:Bayerisches Oberstes Landesgericht
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen der schulaufsichtlichen Zulassung einer privaten Grundschule ("Aktive Schule"), deren pädagogisches Konzept insbesondere auf selbstbestimmtem Lernen und trilingualem Unterricht fußt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 7 B 08.3284

BAG – Urteil, 3 AZR 717/06 vom 13.11.2007

Rechtsgebiete:GG, BGB, Bayerisches SchulfinanzierungsG
Schlagworte:Betriebliche Altersversorgung - Geschäftsgrundlage - Beamtenrechtliche Grundsätze
Stichwort:Bayerisches Oberstes Landesgericht
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 717/06

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 00.2474 vom 27.09.2007

Rechtsgebiete:GG, BV, DSchG
Schlagworte:Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, Beseitigung eines Baudenkmals, Bestimmtheit von Normen, Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz, Privatnützigkeit des Eigentums, Ausgleichsregelungen, "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung", Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Baukostenvergleichsberechnung, Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers, Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht, Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens, Bedeutung des Baudenkmals, Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers
Stichwort:Bayerisches Oberstes Landesgericht
Leitsatz:1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.

2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.

4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 00.2474


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