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Bauzuschlag bei Arbeiten Untertage

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 572/99 vom 25.10.2000

Rechtsgebiete:TVG, LTV-Bau
Schlagworte:Bauzuschlag bei Arbeiten Untertage
Stichwort:Bauzuschlag bei Arbeiten Untertage
Leitsatz:Leitsatz:

Ein in einem Bauunternehmen iSd. BRTV-Bau beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer, der Untertage verschiedene Arbeiten wie zB Gesteinsverfestigungsarbeiten (zB Strebsaumsanierung), Raubarbeiten (Abbau von Streben in abgearbeiteten Schächten), Gleisbau-, Beton-, Schalungs- und Spitzbeton- sowie Maurerarbeiten in verschiedenen Schachtanlagen verrichtet, hat Anspruch auf den Bauzuschlag nach § 2 Abs. 2 LTV-Bau; er ist "auf Baustellen" und nicht "stationär" iSd. § 3 Abs. 1 LTV-Bau beschäftigt.

Aktenzeichen: 4 AZR 572/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 25. Oktober 2000
- 4 AZR 572/99 -

I. Arbeitsgericht
Wesel
- 4 Ca 1986/98 -
Urteil vom 17. März 1999

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 5 Sa 724/99 -
Urteil vom 19. August 1999
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 572/99




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