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Bauvorschrift

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 296/03 vom 23.06.2004

Rechtsgebiete:NBauO, NGO
Schlagworte:Baugestaltungssatzung, Bauvorschrift, örtliche, Bauweise, landschaftsgebundene, Gemeindegebiet, Gestaltungskonzept, Zitiergebot
Stichwort:Bauvorschrift
Leitsatz:1. Eine örtliche Bauvorschrift, deren Geltungsbereich sich unter Ausklammerung der alten Dorflage und von wenigen Randbereichen nahezu vollständig auf den dichter bebauten Siedlungsbereich erstreckt, ist noch "für bestimmte Teile des Gemeindegebiets" im Sinne des § 56 Abs. 1 NBauO erlassen, wenn es sich um eine flächenmäßig kleine Gemeinde handelt, deren bebauter Ortsbereich relativ kompakt und fussläufig erreichbar ist.

2. Überträgt die Gemeinde die gestalterische Absicht, den alten Dorfkern mit einer großen Zahl erhaltenswerter Häuser schützen zu wollen, in ein angrenzendes Gebiet, das deutlich größer ist als die alte Ortslage, müssen auch in diesem Siedlungsbereich nicht nur vereinzelt und nicht nur in Übergangszonen schutzwürdige Gebäude vorhanden sein.

3. Vorschriften zur Sicherung von inseltypischen Stilelementen bilden in ihrer Gesamtheit noch kein schlüssiges Konzept zur Wahrung einer landschaftsgebundenen Bauweise, wenn die erhebliche Regelungsdichte in den einzelnen Bestimmungen zur Konformität ohne gestalterische Spielräume bei der Bauausführung führt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 296/03



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 9/02 vom 08.05.2003

Rechtsgebiete:BauGB, LBO SH, LNatSchG SH, VwGO
Schlagworte:Abstandsfläche, Abstandsflächenunterschreitung, Abwägung, Antragsbefugnis, Bauleitplanung, Baustruktur, Bauvorschrift, Befreiungslage, Funktionslosigkeit, Gewässerschutzstreifen, Landschaftsschutzverordnung, Normenkontrolle, Rechtsschutzbedürfnis, Traufgasse, örtliche Bauvorschrift
Stichwort:Bauvorschrift
Leitsatz:1. Allein der Hinweis auf evtl. Verstöße gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes begründet nicht die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil damit nur Gemeinwohlbelange angesprochen werden.

2. Neben der Antragsbefugnis ist für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dieses fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verbessern kann. In einem Fall, in dem sich eine planerisch zugelassene Bebauung bei Zugrundelegung des § 34 BauGB nicht "einfügen" würde, ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

3. Ein Bebauungsplan, der eine geltende Landschaftsschutzverordnung missachtet, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (Bestätigung der bisherigen Rspr. des Senats). Ist der kartografischen Darstellung des Geltungsbereichs nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob ein Grundstück (noch) zum Schutzgebiet der Landschaftsschutzverordnung gehört, gilt diese Fläche im Zweifel als nicht betroffen.

4. Der Schutzzweck einer Landschaftsschutzverordnung ist funktionslos geworden, soweit er sich auf eine Fläche erstreckt, die eine tatsächlich und rechtlich - durch Errichtung genehmigter Bauten - verfestigte bauliche Entwicklung aufweist, so dass die Ziele des Landschaftsschutzes dort auf absehbare Zeit nicht mehr erreichbar sind.

5. Liegt ein Teil des Plangebiets innerhalb des Gewässerschutzstreifens, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn für diesen Teil eine sog. "Befreiungslage" vorliegt, m. a. W., eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.

6. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen durch örtliche Bauvorschrift ist aus besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn ein Ortsteil eine erhaltenswerte bauhistorische Bedeutung oder Eigenart aufweist. Diese Eigenart kann in der An- und Zuordnung der Gebäude in einer historischen "Vorstadt" gegeben sein.

7. Eine Abstandsflächenunterschreitung kann durch örtliche Bauvorschriften nur insoweit zugelassen werden, als dies der Wahrung historisch gewachsener Baustrukturen dient. Dort, wo eine erhaltenswerte Vorprägung des betroffenen Bereichs fehlt, ist demnach eine örtliche Bauvorschrift zur Abstandsflächenunterschreitung nicht zulässig. Örtliche Bauvorschriften gestatten grundsätzlich keine "künstliche" (historisierende) Erweiterung einer tatsächlich gar nicht überlieferten Baustruktur. Ausnahmen können allenfalls in Betracht kommen, wenn - etwa - fehlende städtebauliche Zusammenhänge (lückenschließend) rekonstruiert werden oder prägende "Stadtsilhouetten" erhalten werden sollen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 9/02


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