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Bauvorlagen-Verordnung

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 242/03 vom 29.10.2003

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Einvernehmen, Unterlagen, Vorlage, Vollständigkeit, Beurteilung : Möglichkeit, Bauvorlagen-Verordnung
Stichwort:Bauvorlagen-Verordnung
Leitsatz:Um über ihr Einvernehmen nach BauGB § 36 entscheiden zu können, muss der Gemeinde der vollständige Vorgang - einschließlich evtl. nachträglich erhobener Unterlagen - vorgelegt werden, der die Beurteilung des Vorhabens ermöglicht.

Die Bauvorlagenverordnung begrenzt diesen Informations-Anspruch nicht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 242/03




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