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Bauvorhaben

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

Rechtsgebiete:RNatSchG, NNatG
Schlagworte:anerkannter Verein, Ausnahme, Außenbereich, Baugenehmigung, Baugrundstück, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Beteiligungsrecht, Biotop, Biotopschutz, Erschließung, Genehmigung, Grundfläche, Klagebefugnis, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Mitwirkungsrecht, Naturschutzverein, Schutzstatus, Schutzzweck, Zuwegung
Stichwort:Bauvorhaben
Leitsatz:1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 56/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10587/07.OVG vom 25.07.2007

Rechtsgebiete:LBauO, DSchPflG
Schlagworte:Baurecht, Bauordnungsrecht, Denkmalschutzrecht, Vorhaben, Bauvorhaben, Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Schlusspunkt, Schlusspunkttheorie, Sachentscheidungskompetenz, Mansarddach, Dachgauben
Stichwort:Bauvorhaben
Leitsatz:1. Nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht ist die Baugenehmigung Schlusspunkt bei der Erteilung mehrerer für ein Vorhaben notwendiger Genehmigungen.

2. Die Baugenehmigung ist zu versagen, wenn die übrigen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

3. Die Baugenehmigung und die übrigen Genehmigungen bzw. die Versagungsbescheide bleiben selbständig angreifbare Verwaltungsakte.

4. Die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung kann nur bei Verpflichtung zur Erteilung der übrigen Genehmigung(en) ausgesprochen werden.

5. Zu den Anforderungen an die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau eines Mansarddaches.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10587/07.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 787/06 vom 03.05.2006

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Bauvorhaben, Nachbar, Nutzungsänderung, Streitwert
Stichwort:Bauvorhaben
Leitsatz:Wendet sich ein Nachbar mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Beeinträchtigungen, die von der Nutzung des genehmigten Bauvorhabens ausgehen, rechtfertigt dies eine Halbierung des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 787/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1737/05 vom 05.04.2006

Rechtsgebiete:LBO
Schlagworte:Bauantrag, Bauvorhaben, Identität, Teilung, Teilgenehmigung, Bauherr, Absicht
Stichwort:Bauvorhaben
Leitsatz:1. Widerspricht ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur teilweise und kann es tatsächlich auch ohne diesen nicht genehmigungsfähigen Teil realisiert werden, ohne seine Identität zu verlieren, besteht Anspruch auf eine entsprechende Teilgenehmigung.

2. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1737/05


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