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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2550/02 vom 22.09.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Schlagworte:Widerspruchsbescheid, Verpflichtung der Ausgangsbehörde, Anfechtungsklage, Gemeinde, Baurechtszuständigkeit, Planungshoheit, gemeindliches Einvernehmen, Verweigerung, Bindungswirkung, Widerspruchsbehörde, Einvernehmensfiktion
Stichwort:Baurechtszuständigkeit
Leitsatz:1. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer als Baurechtsbehörde zuständigen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung der beantragten und von ihr - unter Hinweis auf das vom Gemeinderat verweigerte Einvernehmen - abgelehnten Baugenehmigung verpflichtet wird.

2. Lehnt eine Gemeinde (durch ihren Bürgermeister) die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, weil der Gemeinderat sein Einvernehmen für das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben verweigert hat, so kann sich die Widerspruchsbehörde darüber nicht mit der Begründung hinwegsetzen, dass bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das formale Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gelte.

3. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings dann unbeachtlich, wenn sie vom Gemeinderat erst nach Ablauf der 2-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erklärt worden ist.

4. Im Anwendungsbereich des § 36 BauGB kann eine Gemeinde nicht über ihre dadurch vermittelten Beteiligungsrechte hinaus unter Berufung auf eine materielle Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit die planungsrechtliche Unzulässigkeit des umstrittenen Bauvorhabens geltend machen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2550/02




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