JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Baupolizei
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BauO NRW |
| Stichwort: | Baupolizei |
| Leitsatz: | (1) Die durch Vorbescheid zugelassene Schließung einer Baulücke in geschlossener Bebauung ist rücksichtslos, wenn sie zum Zumauern von Fenstern im grenzständigen Giebel des benachbarten legal errichteten Hauses und damit zum Wegfall der natürlichen Belichtung in Wohnräumen führt und diese nicht durch Fenster in den seitlichen Gebäudewänden sichergestellt werden kann. (2) Bei der Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots können im Einzelfall aus privaten Rechten folgende öffentlich rechtliche Rechtspositionen beachtlich sein. Dies trifft für ein 1905 ins Grundbuch eingetragenes Lichtrecht in Kombination mit der Nichtüberbaubarkeit einer 2,60 m breiten Zuwegungsparzelle zu, weil seinerzeit in Preußen eine derartige Sicherung öffentlich rechtlich nicht möglich war. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 10 A 2795/05 | |
| Rechtsgebiete: | LBO 2004 |
| Stichwort: | Baupolizei |
| Leitsatz: | 1. Gegen die Verbindung des gegen die nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 LBO 2004 für die Erteilung isolierter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei genehmigungsfreien Vorhaben (§ 63 LBO 2004) zuständige Gemeinde gerichteten Aussetzungsbegehrens mit dem gegen die allein zum Tätigwerden gegenüber dem Bauherrn ermächtigte Bauaufsichtsbehörde (§§ 57 Abs. 2, 81, 82 LBO 2004) geltend gemachten Einschreitensverlangen bestehen unter prozessualen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken (§§ 44, 64 VwGO, 59 ff. ZPO). 2. Die von den Gemeinden im Saarland zu erteilenden isolierten planungsrechtlichen Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) werden von dem bundesgesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts für die Rechtsbehelfe Dritter gegen die "bauaufsichtliche Zulassung" eines Bauvorhabens (§ 212 a Abs. 1 BauGB) erfasst. 3. Das Instrument der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) stellt kein geeignetes Mittel dar, um gewandelte städtebauliche Vorstellungen zur Geltung zu bringen. Es gehört nicht zu den Aufgaben privater Nachbarn, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit beziehungsweise über eine Beachtung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bei ihren Entscheidungen zu wachen. 4. Abgesehen von anderen Grundsätzen unterliegenden Befreiungen von aus sich heraus nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, bei denen der Nachbar generell das Nichtvorliegen der Befreiungsvoraussetzungen einwenden kann, ist eine Verletzung von Nachbarrechten durch eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nur aus einer Nichtbeachtung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme herleitbar. Dem Nachbarn steht bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen kein weiter gehender subjektiver Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Das gilt auch für die Fälle des "Ermessensausfalls". 5. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens sowie ein daraus herzuleitender Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot können in eng begrenzten Ausnahmefällen auch dann vorliegen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten sind. 6. Die Vollziehbarkeit von der Gemeinde im Bereich genehmigungsfreien Bauens (§ 63 LBO 2004) erteilter Befreiungsbescheide (§ 31 Abs. 2 BauGB) hat nicht zur Folge, dass das Vorhaben insgesamt rechtmäßig ausgeführt wird. Die Bauaufsichtsbehörde darf dann zwar nicht unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der von den Befreiungen betroffenen Festsetzungen des Plans tätig werden. Die Einhaltung aller sonstigen materiellrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben fällt indes im genehmigungsfreigestellten Bereich (§ 63 LBO 2004) in die alleinige Verantwortung des Bauherrn. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 144/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BauO NRW, GG |
| Stichwort: | Baupolizei |
| Leitsatz: | Bei der Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 BauGB kann eine Maschinenfabrik selbst dann die nähere Umgebung prägen, wenn ihr Bestandsschutz infolge Nutzungsaufgabe erloschen ist. Innerhalb welcher zeitlicher Grenzen nach der Verkehrsauffassung eine derartige nachprägende Wirkung besteht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind auch die berechtigten Interessen des Eigentümers an der Nutzbarkeit seiner legal errichteten Gebäudesubstanz zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 1 GG). |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 10 A 1166/04 | |
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