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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10664/04.OVG vom 29.09.2004

Rechtsgebiete:LBauO, BGB
Schlagworte:Baurecht, Gaube, Dachgaube, Abstandsfläche, Grenzabstand, Duldung, Verwirkung, Treu und Glauben, Nachbarzustimmung, Bauvorhaben, Bauplan, Baupläne, Baugenehmigung, Illegalität, Bestandsschutz, Nachbar, Nachbarrechte, nachbarliche Abwehrrechte, Bestandsänderung, Baubestand, Wohnfrieden, Beseitigungsverfügung, Beseitigungsverlangen, bauaufsichtliches Einschreiten, Eigentum, Miteigentum
Stichwort:Bauplan
Leitsatz:Werden an einem unter Verletzung der Abstandsvorschriften errichteten Gebäude, gegen das der Nachbar unter Verwirkung seiner nachbarlichen Abwehransprüche bisher nicht eingeschritten ist, Änderungen vorgenommen, die zwar selbst keine Auswirkungen auf den Umfang der erforderlichen Abstandsfläche haben, aber die vom bisherigen Baubestand ausgehende Beeinträchtigung der durch § 8 LBauO geschützten Belange des Nachbarn verstärken, so ist es nicht treuwidrig, wenn der Nachbar die Beseitigung dieser Änderungen verlangt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10664/04.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 158/03 vom 27.09.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BauGB, DDR-StrVO, LSA-StrG
Schlagworte:Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Verkehrsanlage, Anlage, Betrachtungsweise, natürliche, Gesamteindruck, Ausbauprogramm, technisches, Ausbaugepflogenheit, örtliche, Befestigung, unterschiedliche, Straßenname, Bauplan, historischer, Herstellung, endgültige, Merkmal : Herstellung, endgültige, Betriebsfertigkeit, Widmung zum Anlagenbegriff
Stichwort:Bauplan
Leitsatz:1. "Hinreichende Erfolgsaussicht" i. S. des Prozesskostenhilferechts liegt vor, wenn der Rechts-standpunkt des Klägers zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage ohne Überspannung der An-forderungen zumindest vertretbar erscheint.

2. Für die Frage, ob es sich um eine (Verkehrs-)Anlage handelt, ist im Erschließungs- wie im Stra-ßenbaubeitragsrecht auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßen-ausstattung geprägte Erscheinungsbild, also der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln.

Ein "kurviger Verlauf" ist dabei ebenso unschädlich wie eine unterschiedliche Befestigung.

3. Der Umstand, dass die Straße teilweise einen anderen Namen hatte oder dass sie in einem (his-torischen) Bauplan als besondere Anlage bezeichnet worden war, rechtfertigt keine andere Be-urteilung.

4. Die Straße ist nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, wenn ihre Befestigung am 03.10.1990 nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach.
Ein historischer Bauplan (hier: aus dem Jahr 1947) kann ein "technisches Ausbauprogramm" i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB enthalten.

5. Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen sind nur beitragsfähig, wenn sie in der Satzung als Merkmale der endgültigen Herstellung i. S. von § 132 Nr. 4 BauGB gefordert werden.

Stellt die Satzung auf die "Betriebsfertigkeit" dieser Teil-Einrichtungen ab, so fehlt dem nicht die notwendige Bestimmtheit.

6. Eine (erneute) Widmung ist entbehrlich, wenn die Öffentlichkeit der Straße bereits nach früherem Straßenrecht der DDR besteht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 158/03


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