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bauliche Erweiterung

Entscheidungen der Gerichte




SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 64/08 vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:KAG SH, LVwG SH
Schlagworte:Anschlussbeitrag, Außenbereichsgrundstück, Bestimmtheit, sachliche Beitragspflicht, Umgriffsfläche, bauliche Erweiterung, Anschlussbeitrag
Stichwort:bauliche Erweiterung
Leitsatz:1. Im Anschlussbeitragsrecht ist das bei der Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken verwandte Instrument der Umgriffsfläche kein Mittel des Beitragsmaßstabes, sondern grenzt die bevorteilte Grundstücksteilfläche von der Teilfläche des Buchgrundstücks ab, die durch die Ver- oder Entsorgungseinrichtung keinen Vorteil erlangt.

2. Bei Erweiterung der baulichen Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück entsteht die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der hinzuwachsenden Umgriffsfläche mit der Zulässigkeit dieser Bebauung; dies ist im Regelfall die Erteilung der Baugenehmigung.

3. Wird die hinzuwachsende Umgriffsfläche nicht durch Beschreibung oder Planzeichnung dargestellt, berührt dies die Bestimmtheit der im aktuellen Beitragsbescheid getroffenen Regelungen (Festsetzung, Leistungsgebot) nicht.

4. Der Veranlagungsbescheid für die hinzuwachsende Umgriffsfläche ist kein Änderungsbescheid zum Beitragsbescheid für die vorher bestehende Bebauung; er ist ein erstmaliger Bescheid auf Grund der für die hinzuwachsende Umgriffsfläche erstmalig entstehende Anschlussbeitragspflicht.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 64/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 28.04 vom 23.11.2005

Rechtsgebiete:FSrtG, BImSchG, 16. BImSchV
Schlagworte:Straßenplanung, Lärmschutz, Neubau, wesentliche Änderung, bauliche Erweiterung, erheblicher baulicher Eingriff, Kausalität, konzeptioneller Zusammenhang, Gesamtkonzept, Abschnittsbildung, Abwägungsgebot, Lärmminderungsplan
Stichwort:bauliche Erweiterung
Leitsatz:Steht ein erheblicher baulicher Eingriff in einen Verkehrsweg in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang mit einem bereits planfestgestellten oder während des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau dieses Verkehrsweges, so ist die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zu ermitteln aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne und für den Zustand mit der Gesamtplanung. Das gilt auch dann, wenn der Weiterbau teilweise ohne den in Rede stehenden baulichen Eingriff durchgeführt werden könnte.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 28.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 67.03 vom 10.11.2004

Rechtsgebiete:GG, AEG, BImSchG, VwVfG, 16. BImSchV
Schlagworte:Schallschutz, Neubau, bauliche Änderung, wesentliche Änderung, Schienenweg, Bahnstrecke, bauliche Erweiterung, Parallellage, Entwidmung, Funktionsloswerden, Summenpegel
Stichwort:bauliche Erweiterung
Leitsatz:Der Begriff des Schienenweges in § 1 der 16. BImSchV ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau eines neuen und der Änderung eines bestehenden Schienenweges kommt es deshalb auf das räumliche Erscheinungsbild im Gelände an. Die Schaffung einer S-Bahnstrecke in enger Parallellage zu einer vorhandenen Fernbahnstrecke ist hiernach als Änderung eines Schienenwegs zu qualifizieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 67.03


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