JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > bauliche Anlage
| Rechtsgebiete: | VwGO, WaStrG, GVG, DSchG SchlH |
| Schlagworte: | Bundesverwaltungsgericht, sachliche Zuständigkeit, Bund- Länderstreit, Bundeswasserstraße, bauliche Anlage, Landesdenkmalrecht, Unterschutzstellung, Genehmigungserfordernis |
| Stichwort: | bauliche Anlage |
| Leitsatz: | Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sachlich zuständig, wenn der Rechtsstreit durch die Auslegung von Normen geprägt wird, die Hoheitsbefugnisse des Bundes gegenüber Vollzugsbehörden der Länder abgrenzen (hier: § 7 Abs. 4 und § 48 WaStrG). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 A 4.07 | |
| Rechtsgebiete: | RNatSchG, NNatG |
| Schlagworte: | anerkannter Verein, Ausnahme, Außenbereich, Baugenehmigung, Baugrundstück, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Beteiligungsrecht, Biotop, Biotopschutz, Erschließung, Genehmigung, Grundfläche, Klagebefugnis, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Mitwirkungsrecht, Naturschutzverein, Schutzstatus, Schutzzweck, Zuwegung |
| Stichwort: | bauliche Anlage |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen. 2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören. 3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten. 4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 56/07 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, BauGB |
| Schlagworte: | Anbauverbot, Anlage der Außenwerbung, Werbeanlage, Ortsdurchfahrt, Hochbauten, bauliche Anlage, Bebauungsplan |
| Stichwort: | bauliche Anlage |
| Leitsatz: | 1. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen. 2. § 9 Abs. 7 FStrG ist auf Anlagen der Außenwerbung nicht anwendbar. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 9.05 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO, BauNVO, VwGO |
| Schlagworte: | Baurecht, Nutzungsuntersagung, Nutzungsverbot, Sondergebiet Erholung, sofortige Vollziehung, Sofortvollzug, öffentliches Interesse, Vollziehungsinteresse, besonderes öffentliches Interesse, Tiergehege, Käfig, Einfriedung, Umzäunung, bauliche Anlage, Genehmigungspflicht, genehmigungsfrei, Bebauungsplan, Baugrenze, überbaubare Fläche, aufschiebende Wirkung, formelle Illegalität, materielle Illegalität |
| Stichwort: | bauliche Anlage |
| Leitsatz: | Wird die in der Haltung von Tieren bestehende Nutzung einer baulichen Anlage untersagt, so stellt die gleichzeitige Aufforderung, die gehaltenen Tiere zu entfernen, lediglich eine ebenfalls von § 81 Satz 1 LBauO gedeckte Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne weitergehenden Regelungsgehalt dar. Mittels Zäunen errichtete Tiergehege innerhalb eines eingefriedeten Geländes stellen keine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 6a LBauO genehmigungsfreien Einfriedungen dar. Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 10574/06.OVG | |
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