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Baulastenverzeichnis

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1824/05 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:HBauO
Stichwort:Baulastenverzeichnis
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1824/05



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 98/08 vom 29.07.2008

Rechtsgebiete:GG, NBauO
Schlagworte:Anpassungspflicht, Rückwirkung, Sofortvollzug, Vertrauensschutz
Stichwort:Baulastenverzeichnis
Leitsatz:§ 99 NBauO stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, bei einem nach Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung (1.1.1974) genehmigten Gebäude die Anforderungen durchzusetzen, die § 20 Abs. 2 NBauO erst aufgrund des Fünften NBauO-Änderungsgesetzes 1986 stellt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 98/08

BGH – Urteil, VI ZR 221/07 vom 08.07.2008

Rechtsgebiete:EGZPO, NRWGüSchlG
Stichwort:Baulastenverzeichnis
Leitsatz:Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW beschränkt die örtliche Zuständigkeit der anerkannten "weiteren Gütestellen" nicht auf den Landgerichtsbezirk, in dem die Parteien wohnen.
Volltext: BGH - Urteil, VI ZR 221/07

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 4923/05 vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO, GebG NRW, GG, BLBG NRW
Stichwort:Baulastenverzeichnis
Leitsatz:1. Ein teilrechtsfähiges Sondervermögen (hier: Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW), das im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen kann, ist hinsichtlich der Fähigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch ihre Beamten oder Angestellten vertreten zu lassen, als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu betrachten.

2. Ob ein Sondervermögen des Landes oder ein Landesbetrieb gebührenbefreit ist, hängt nicht davon ab, ob die zuständige Aufsichtsbehörde dazu Ausführungsbestimmungen erlassen hat.

3. Ein Sondervermögen ist landesrechtlich nur dann gebührenbefreit, wenn es im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen tätig geworden ist, die ähnlich einem Kontrahierungszwang bewirken, dass keine (echte) Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 4923/05


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