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BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 26.99 vom 01.04.1999

Rechtsgebiete:VerkPBG, FStrG, BauGB, VwGO, GVV
Schlagworte:Besitzeinweisungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung, Zuständigkeit, Enteignungsverfahren, Baulandkammer.
Stichwort:Baulandkammer.
Leitsatz:Leitsätze:

Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen.

Es liegt nahe, daß das zuständige Gericht im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, die Zulässigkeit der Enteignung aus Gründen, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses und dessen enteignender Vorwirkung sind, nicht zu prüfen hat.

Beschluß des 4. Senats vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 26.99 -

I. VGH München vom 09.03.1999 - Az.: VGH 8 AS 99.40011 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 26.99




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