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OLG-CELLE – Urteil, 4 U 289/99 vom 12.02.2001

Rechtsgebiete:BGB, MaBV
Schlagworte:Baukonto, Geschäftskonto, Fehlleitung von Geldern
Stichwort:Baukonto
Leitsatz:1. Wissen Funktionsträger in einer Bauträger-GmbH in zurechenbarer Weise von der Fehlleitung der von einem Bauherrn stammenden Gelder auf ein Geschäftskonto der GmbH statt auf ein Baukonto und unterbinden sie dies nicht, so verletzen sie schuldhaft ihre aus § 4 Abs. 1 MaBV folgende Pflicht, die Gelder des Bauherrn nur für das konkrete Bauvorhaben zu verwenden und begehen damit einen Verstoß auch gegen ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

2. Ein Mitverschulden des Bauherrn kann aber darin liegen, daß er als erfahrener Geschäftsmann auf Grund einer eindeutigen Zahlungsanforderung klar erkennen und gegebenenfalls in seinem Hause ausreichende Vorsorge dahin treffen mußte, dass die Beträge auch ausschließlich auf dieses Konto zu leisten waren und nicht auf das freilich auch im unteren Bereich der Zahlungsanforderungen wiedergegebene allgemeine Geschäftskonto.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 4 U 289/99




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