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OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 3 L 218/03 vom 25.11.2004

Rechtsgebiete:LBauO M-V
Schlagworte:Stellplatzablöse, Bauherreneigenschaft, Rechtsnachfolge
Stichwort:Bauherreneigenschaft
Leitsatz:Enthält die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Nutzungsaufnahme müsse eine Stellplatzablöse entrichtet werden, bleibt die Bauherreneigenschaft bis zu deren Zahlung bestehen und geht auch insoweit auf den Rechtsnachfolger über, der somit zahlungspflichtig wird.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 L 218/03




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