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Baugenehmigungsgebühren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-SCHLESWIG – Urteil, 1 U 175/06 vom 06.06.2008

Rechtsgebiete:BBG, BauFordSiG, StGB, InsO, LBO SH, VerwKostG SH, BauGebVO SH
Schlagworte:Baugeld, Baugeldsicherung, Baugenehmigungsgebühren, Verbotsirrtum, Tatbestandsirrtum
Stichwort:Baugenehmigungsgebühren
Leitsatz:1. "Baugeld" im Sinne des § 1 BauFordSiG darf auch zur Erfüllung von Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger verwendet werden, denen Leistungen zugrunde liegen, die unmittelbar der "Herstellung des Baus" dienen. Dabei ist unerheblich, ob die öffentlich-rechtlichen Leistungen auf dem Baugrundstück selbst erbracht worden sind.

2. Öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren können analog § 1 Abs. 1 BauFordSiG unter Verwendung von "Baugeld" erfüllt werden, es sei denn, ihnen fehlt ein direkter Baubezug.

3. Baugenehmigungsgebühren sind ansatzfähige Kosten der Herstellung des Baus. Ohne eine Baugenehmigung kann eine Herstellung des Baus von vornherein nicht erfolgen; die Kosten sind erforderlich, um eine rechtmäßige Bauausführung zu ermöglichen.

4. Auszahlungen des Baugeldes sind auch bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bauherr einschließlich der Umsatzsteuer dem "Baugeldkonto" anzulasten.

5. Kosten der "Herstellung des Baus" müssen sich nicht notwendig "gegenständlich" in einem einzelnen Bauteil niederschlagen; sie können auch die Planung, Vermessung, Prüfstatik und Bauleitung sowie den Um- oder Ausbaus schon errichteter Gebäude bzw. von Gebäuden, an die Anschlüsse herzustellen sind, umfassen.

6. Eine (haftungsbegründende, auch bedingt) vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Verwendung von Baugeld für die Herstellung des Baus scheidet aus, wenn sich der Bauherr über die Zuordnung bestimmter Forderungen zu den Baukosten geirrt hat. Dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt eines Verbots- wie eines Tatbestandsirrtums.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 1 U 175/06



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 186/02 vom 20.05.2003

Rechtsgebiete:BauGO, GG
Schlagworte:Gebühren, Baugenehmigungsgebühren, Pauschalierung
Stichwort:Baugenehmigungsgebühren
Leitsatz:1. Die pauschale Ermittlung der Rohbaukosten für die Bestimmung von Baugenehmigungsgebühren verstößt nicht bereits dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die pauschal ermittelten Rohbaukosten im Einzelfall mehr als das Doppelte der tatsächlichen Rohbaukosten ausmachen, sondern nur dann, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichem und pauschaliertem Wert ergibt.

2. Von einer unzulässigen Typisierung der Bautypen für die Bestimmung der Baugenehmigungsgebühren kann nur dann ausgegangen werden, wenn in aller Regel Gebäude, die unter eine bestimmte Nummer fallen, erheblich geringere Rohbaukosten aufwiesen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGO ergeben (Anschluss an OVG Greifswald, Urteil vom 15.11.1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 61 = KStZ 1997, S. 91).
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 186/02

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 380/01 vom 20.02.2003

Rechtsgebiete:SächsVwKG, SächsKVZ
Schlagworte:Baugenehmigungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Rohbaukosten, Rechtsverordnung, Willkürverbot
Stichwort:Baugenehmigungsgebühren
Leitsatz:Dem Landesverordnungsgeber ist es im Rahmen seines Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, die Höhe von Baugenehmigungsgebühren nach pauschalierten bundesdurchschnittlichen (statt landesdurchschnittlichen) Rohbaukosten zu bemessen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 380/01


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