JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Baugeld
| Rechtsgebiete: | BBG, BauFordSiG, StGB, InsO, LBO SH, VerwKostG SH, BauGebVO SH |
| Schlagworte: | Baugeld, Baugeldsicherung, Baugenehmigungsgebühren, Verbotsirrtum, Tatbestandsirrtum |
| Stichwort: | Baugeld |
| Leitsatz: | 1. "Baugeld" im Sinne des § 1 BauFordSiG darf auch zur Erfüllung von Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger verwendet werden, denen Leistungen zugrunde liegen, die unmittelbar der "Herstellung des Baus" dienen. Dabei ist unerheblich, ob die öffentlich-rechtlichen Leistungen auf dem Baugrundstück selbst erbracht worden sind. 2. Öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren können analog § 1 Abs. 1 BauFordSiG unter Verwendung von "Baugeld" erfüllt werden, es sei denn, ihnen fehlt ein direkter Baubezug. 3. Baugenehmigungsgebühren sind ansatzfähige Kosten der Herstellung des Baus. Ohne eine Baugenehmigung kann eine Herstellung des Baus von vornherein nicht erfolgen; die Kosten sind erforderlich, um eine rechtmäßige Bauausführung zu ermöglichen. 4. Auszahlungen des Baugeldes sind auch bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bauherr einschließlich der Umsatzsteuer dem "Baugeldkonto" anzulasten. 5. Kosten der "Herstellung des Baus" müssen sich nicht notwendig "gegenständlich" in einem einzelnen Bauteil niederschlagen; sie können auch die Planung, Vermessung, Prüfstatik und Bauleitung sowie den Um- oder Ausbaus schon errichteter Gebäude bzw. von Gebäuden, an die Anschlüsse herzustellen sind, umfassen. 6. Eine (haftungsbegründende, auch bedingt) vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Verwendung von Baugeld für die Herstellung des Baus scheidet aus, wenn sich der Bauherr über die Zuordnung bestimmter Forderungen zu den Baukosten geirrt hat. Dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt eines Verbots- wie eines Tatbestandsirrtums. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 1 U 175/06 | |
| Rechtsgebiete: | GSB, BGB |
| Schlagworte: | Baugeld, Baugeldempfänger, Baugeldsicherung |
| Stichwort: | Baugeld |
| Leitsatz: | 1. Ist dem Kreditvertrag eine Zweckbestimmung für das Darlehen nicht zu entnehmen, handelt es sich kraft konkludenter Vereinbarung dennoch um Baugeld iSv § 1 Abs. 3 GSB, wenn die kreditgebende Bank dem Bauunternehmer auf Wunsch der Bauherrn die Finanzierung des Bauvorhabens mit einer Bankbescheinigung bestätigt. 2. Empfänger von Baugeld iSv § 1 Abs. 1 S. 1 GSB kann auch sein, wer nicht mit allen Teilen der Errichtung eines Gebäudes befasst ist, wenn er dem Leitbild nach die Rolle eines Generalunternehmers behält. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 156/07 | |
| Rechtsgebiete: | GSB |
| Schlagworte: | Baugeld |
| Stichwort: | Baugeld |
| Leitsatz: | 1. Baugeldempfänger tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und wie sie Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB zweckentsprechend verwandt haben. 2. Geschützt sind Baugläubiger, deren Leistung einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baus leisten, der sich in aller Regel in einer Werterhöhung zeigt. 3. Von bedingtem Vorsatz ist in aller Regel auszugehen, wenn der Empfänger von Geldern für die Errichtung eines Baus wußte, dass die empfangenen Gelder Fremdmittel sind, die grundpfandrechtlich auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert sind und die Verletzung der Verwendungspflicht billigend in Kauf genommen hat. 4. Größere Bauvorhaben werden regelmäßig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert. 5. Bedingter Vorsatz bezüglich der Baugeldeigenschaft liegt bereits vor, wenn der Baugeldempfänger sich keine Kenntnis dazu verschafft, woher die Mittel kommen, sondern insofern gleichgültig bleibt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 3 U 222/03 | |
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