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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1847/05 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:BBauG 1960, BauGB, badisches Ortsstraßengesetz 1908, Badische Landesbauordnung 1935, BauNVO
Schlagworte:überbaubare Grundstücksfläche, rückwärtige Bebauung, Bauflucht, Straßenflucht, Baulinie, Bauordnung, übergeleiteter Bebauungsplan, nähere Umgebung
Stichwort:Bauflucht
Leitsatz:1. Eine in einem nach dem alten badischen Straßenrecht (Ortsstraßengesetz von 1908) festgestellte Bau- und Straßenflucht entspricht einer Baulinie im Sinn von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 als eine bauplanerische Festsetzung übergeleitet werden.

2. Auch das alte badische Baurecht (Badische Landesbauordnung 1935) kennt - anders als das alte württembergische Recht (Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -) - keine der Überleitung fähige Regelung, welche die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken in Anknüpfung an eine nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenflucht bestimmte.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 1847/05




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