JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Baueinstellung
| Rechtsgebiete: | LSA-BauO, VwGO, LSA-VwVfG, LSA-SOG |
| Schlagworte: | Baueinstellung, Sofortvollzug, Anhörung, Ermessen, Umfang |
| Stichwort: | Baueinstellung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Baueinstellungsverfügung nach § 84 Abs. 1 BauO LSA dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf es hierbei grundsätzlich nicht, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (Änderung der Senatsrechtsprechung, abweichend: Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 - Juris; v. 25.07.1996 - B 2 S 285/96 - Juris). 2. Die regelmäßige Pflicht zur vorherigen Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG LSA gilt zwar grundsätzlich auch für Baueinstellungsverfügungen. Wenn die Baugenehmigung ein Kulturdenkmal betrifft und zugleich denkmalschützerische Vorgaben enthält, liegen allerdings typischerweise die Voraussetzungen für das Absehen von einer vorherigen Anhörung vor, da in diesem Fall nicht nur die Einhaltung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens, sondern darüber hinaus die Erhaltung einer unter Denkmalschutz stehenden Substanz auf dem Spiel steht (wie ThürOVG, Beschl. v. 14.06.1994 - 1 EO 125/94 -, LKV 1995, 296). 3. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 BauO LSA eine Baueinstellung anordnet und damit im Regelfall von ihrem Ermessen (sog. Regel- oder intendiertes Ermessen) in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch macht. Nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (st. Rechtsprechung des Senats). 4. Die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben stellt regelmäßig eine unteilbare Einheit dar, so dass dann, wenn teilweise nach den genehmigten Bauvorlagen gebaut, teilweise aber davon abgewichen wird, im allgemeinen der gesamte Bau formell illegal ist und die Behörde befugt ist, die gesamten Bauarbeiten einzustellen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.06.1994, a. a. O.). 5. Bei der Bemessung des anzudrohenden Zwangsgelds innerhalb des gesetzlichen Rahmens hat die Behörde ein weites Ermessen; dieses Ermessen hat sie am Zweck der Ermächtigung auszurichten und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflicht zu erfüllen; dabei wird auch seine finanzielle Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Maßgeblich sind die erkennbaren Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und das bisherige Verhalten des Pflichtigen gehören können. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 210/05 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-SOG |
| Schlagworte: | Zwangsgeldfestsetzung, Ermessen, Baueinstellung, Schweigen der Behörde |
| Stichwort: | Baueinstellung |
| Leitsatz: | 1. Die für vertragliche Beziehungen (zwischen Kaufleuten) entwickelten Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden im öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnis keine Anwendung. Das bloße Schweigen der Behörde stellt grundsätzlich keine Willenserklärung der Behörde und damit keinen Verwaltungsakt dar. 2. Zwar steht die Entscheidung über die Festsetzung eines Zwangsgelds grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Wie die Baueinstellungsverfügung selbst stellt aber die sich bei einem Verstoß hiergegen anschließende Zwangsgeldfestsetzung eine intendierte Ermessensentscheidung dar. Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es insoweit auch keiner Begründung. 3. Ob den Pflichtigen ein Verschulden am Verstoß gegen die Baueinstellungsverfügung trifft, ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ohne Bedeutung. Eine Zwangsgeldfestsetzung hat keinen Strafcharakter; sie stellt ausschließlich ein Beugemittel dar, mit dem der Pflichtige zu der auferlegten Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst werden soll. 4. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangesgelds ist hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 22.04.2002 - 1 EO 184/02 -, NVwZ-RR 2002, 808). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 211/05 | |
| Rechtsgebiete: | BayBO, BauGB, BauNVO 1977, BauNVO 1990 |
| Schlagworte: | Mobilfunkanlage, Genehmigungspflicht, 10-m-Grenze, Hauptanlage, Nebenanlage, fernmeldetechnische Nebenanlage, Bebauungsplan, Dorfgebiet, Befreiung, Abweichungsantrag, Baueinstellung, formelle Illegalität |
| Stichwort: | Baueinstellung |
| Leitsatz: | Mobilfunk-Basisstationen sind Teile gewerblicher Hauptanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung und können gleichzeitig fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 sein. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 25 B 01.2747 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauNVO, LBO |
| Schlagworte: | Baueinstellung, Sofortvollzug, Begründung |
| Stichwort: | Baueinstellung |
| Leitsatz: | 1. Baueinstellungen sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären, ohne dass in der Begründung auf den konkreten Einzelfall eingegangen werden muss. 2. Für eine Baueinstellung reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes aus. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 2834/04 | |
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