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Baudenkmal

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 B 12.06 vom 21.02.2008

Rechtsgebiete:GG, DSchG Bln
Schlagworte:Denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster, Baudenkmal, neoklassizistische Fassade, künstlerische Bedeutung, städtebauliche Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse, genehmigungspflichtige Maßnahme, entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes, Interessenabwägung, geringfügige Beeinträchtigung, Verlust der Original-Fenster vor Unterschutzstellung, erkennbar denkmalwidriger Zustand, kein eigenständiger Zeugniswert, "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", "schrittweise Preisgabe" des Baudenkmals, wirtschaftliche Mehrbelastung
Stichwort:Baudenkmal
Leitsatz:Das Denkmalschutzgesetz Berlin kennt keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", auf dessen Grundlage die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte. Dies gilt auch für Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 B 12.06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10901/06.OVG vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:BauGB, ROG
Schlagworte:Normenkontrolle, Bebauungsplan, Änderungsbebauungsplan, vereinfachtes Verfahren, Nebenanlage, Einrichtung, untergeordnete Nebenanlage, untergeordnete Einrichtung, Werbung, Werbeanlage, Werbemast, Werbeturm, Werbepylon, Gewerbegebiet, Stätte der Leistung, Raumordnung, Raumordnungsplan, regionaler Raumordnungsplan, Ziel, Anpassung, Anpassungsgebot, Anpassungspflicht, Denkmal, Baudenkmal, Kulturdenkmal, technisches Denkmal, Förderturm, Beeinträchtigung, optische Beeinträchtigung, Fernwirkung, landschaftsprägend
Stichwort:Baudenkmal
Leitsatz:1. Ein regionaler Raumordnungsplan darf die Zielaussage enthalten, dass bestimmte landschaftsprägende Kulturdenkmäler mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind.

2. Ein Bebauungsplan, der in einem Gewerbegebiet die Errichtung eines 55 m hohen Werbemastes vorsieht, kann wegen der damit verbundenen optischen Beeinträchtigung eines benachbarten Kulturdenkmals gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10901/06.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 39/04 vom 02.05.2006

Rechtsgebiete:GG, DenkmSchG LSA
Schlagworte:Abrissgenehmigung, Baudenkmal, Unzumutbarkeit, wirtschaftliche Entschädigung
Stichwort:Baudenkmal
Leitsatz:1. § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA muss im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 - 5 DenkmSchG gesehen werden.

2. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Dies ist der Fall, wenn für ein geschütztes Baudenkmal die ursprüngliche Nutzung in Folge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt.

3. Hält die Behörde die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gleichwohl für geboten, kann für den Eigentümer ein Anspruch auf Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA bestehen.

4. Hält der Eigentümer die Versagung einer Abbruchgenehmigung für wirtschaftlich unzumutbar, so muss er die Genehmigung im Verwaltungsrechtsweg erstreiten. Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können nicht isoliert im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 39/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 69/02 vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:NBauO, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Baudenkmal, Normenkontrolle, Verunstaltung
Stichwort:Baudenkmal
Leitsatz:Der Eigentümer eines im oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks kann die Normenkontrollantragsbefugnis grundsätzlich nicht mit der Begründung herleiten, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beeinträchtigten das Erscheinungsbild des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals. Anderes kann ausnahmsweise allenfalls dann gelten, wenn nach Lage der Dinge ernstlich in Betracht kommt anzunehmen, das Baudenkmal könne bei Verwirklichung der Planfestsetzungen im Rechtssinne verunstaltet werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 69/02


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