Bei einem Vorhaben der Nassauskiesung, das entweder einer wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung oder aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist die Bauaufsichtsbehörde für den Erlass eines Bauvorbescheids sachlich unzuständig. In einem solchen Fall hat die zuständige Wasserbehörde entweder als Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde oder aber als Sonderbauaufsichtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen.
1.) Zu den Voraussetzungen einer Hangsanierung im Wege der sofortigen Ersatzvornahme nach einem Hangbruch.
2.) Die Kosten für eine im Wege der sofortigen Ersatzvornahme durchgeführte Hangsanierung nebst Sanierungsplanung dürfen den nach § 54 Abs. 2 LBauO Verantwortlichen auferlegt werden, wenn der Hangrutsch durch Bauarbeiten auf dem Grundstück ausgelöst wurde.
Wird ein Bauvorhaben anders, als genehmigt, ausgeführt, so dass es gegenüber dem genehmigten Vorhaben ein "aliud" darstellt, kann der Nachbar dagegen vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage - erlangen, vielmehr ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen mit dem Ziel, die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, dem Bauherrn die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen.
Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bauaufsichts- und Immissionsschutzbehörden bei Immissionen, die durch den Einsatz unerlaubter Brennstoffe in einer baurechtlich genehmigten Kleinfeuerungsanlage entstehen.