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Bauartzulassung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 204/07 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:StVG, StGB, FeV, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Atemalkohol, Verwertbarkeit, Messbarkeit, Ausland, Auslandstat, Polen, Bauartzulassung, Vortestgerät, Messprotokoll, Ordnungswidrigkeit
Stichwort:Bauartzulassung
Leitsatz:Anwendung von § 24a StVG, § 13 Nr. 2b FeV bei Auslandstat zum erforderlichen Nachweis einer Trunkenheitsfahrt in Polen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 204/07



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 128/06 vom 04.10.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, GewO, SpielV
Schlagworte:Anhörung, Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Bauartzulassung, Jackpot, sonstige Gewinnchance
Stichwort:Bauartzulassung
Leitsatz:1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat vom Spielhallenbetreiber bzw. Spielgeräteaufsteller ausgezahlt wird. Deren Aufstellung ist deshalb gemäß § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten (hier: Spielgeräte "Casino Life").

2. Jackpotanlagen, die mit erlaubten Geldspielgeräten verbunden werden und über deren erlaubte Gewinnmöglichkeit hinaus nach dem Zufallsprinzip eine weitere, sonstige Gewinnchance in Form eines Jackpots in Aussicht stellen, sind gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Jackpotanlage nach Wahl des Aufstellers statt durch kostenpflichtiges Bespielen des Geldspielgeräts durch bloßen Geldein- und -auswurf am Geldspielgerät kostenlos - etwa zu Werbezwecken - betrieben werden kann (hier: "LAS VEGAS Jack-pot-System").
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 128/06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1753/06 vom 16.01.2007

Rechtsgebiete:GewO, SpielV
Schlagworte:Bauartzulassung, Fun Games, Gewinnmöglichkeit, Gewinnspielgerät, Unterhaltungsspielgerät
Stichwort:Bauartzulassung
Leitsatz:1. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nur für die Durchführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV zuständig, nicht aber für die gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und § 6 a SpielV zu treffende Entscheidung, ob bestimmte Spielgeräte Gewinnmöglichkeiten bieten und deshalb als erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte und nicht als erlaubte Unterhaltungsspielgeräte anzusehen sind.

2. Die auf § 33 f Abs. 1 Nr. 4 GewO gestützte Vorschrift des § 6 a SpielV konkretisiert innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens den in § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO verwendeten Begriff der von Spielgeräten gebotenen Gewinnmöglichkeit.

3. Der Verbotstatbestand des § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV ist gegeben, wenn ein Spielgerät angezeigte Spielpunkte "aufaddiert", die zum potentiell unbegrenzten Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 1753/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10359/06.OVG vom 08.05.2006

Rechtsgebiete:GewO
Schlagworte:Gewerberecht, Spiel, Spielgerät, Geldspielgerät, Unterhaltungsspiel, Gewinnspiel, Gewinnspielgerät, Geldgewinnspielgerät, Gewinnmöglichkeit, Fun Games, Aufstellung, Betrieb, Gaststätte, Erlaubnis, Zulassung, Bauartzulassung, PTB, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Einsatz, Freispiel, Weiterspielberechtigung, Umrüstung, Update, Software, Programmierung, Spielverordnung
Stichwort:Bauartzulassung
Leitsatz:Als Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit bedurfte ein Spielgerät schon bisher einer Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das als Gewinn lediglich eine (unkörperliche) Weiterspielberechtigung bot, die der Spieler als Einsatz verwenden konnte.

Das Erfordernis einer solchen Bauartzulassung kann nicht nachträglich durch Veränderung der Programmierung entfallen. Ob die ursprünglich vorhandene Gewinnmöglichkeit durch technische Vorkehrungen auf Dauer ausgeschlossen ist, kann bei der Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt festgestellt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10359/06.OVG


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