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Bauarbeiten

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 3.07 vom 28.06.2007

Rechtsgebiete:WHG, WaStrG, BWG
Schlagworte:Benutzung eines Gewässers, Grundwasser, Zutagefördern, Ableiten, Ausbau eines Gewässers, dem Ausbau dienende Maßnahme, Dauerhaftigkeit, Bauarbeiten, Grundwasserhaltung, Ausbau einer Bundeswasserstraße, Grundwasserentnahmeentgelt, Sonderabgabe, Sondervorteil
Stichwort:Bauarbeiten
Leitsatz:Wird zum Zwecke der Beibehaltung eines konstanten Grundwasserstandes während des Ausbaus einer Bundeswasserstraße Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer abgepumpt, handelt es sich um eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG, die nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG von dem Begriff der Benutzung ausgenommen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 3.07



THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 389/02 vom 30.07.2003

Rechtsgebiete:BNatSchG, VorlThürNatG, ThürStrG, ThürVO, VwGO
Schlagworte:allgemeine Leistungsklage, Klagebefugnis, Straßenbaumaßnahmen, Naturschutzgebiet, Mitwirkungsrecht, subjektiv-öffentliches Recht, Beteiligung, Naturschutzverband, Befreiung, Befreiungsverfahren, Unterlassungsanspruch, Landesstraße, Änderung, Veränderung, Unterhaltungsmaßnahmen, Veränderungsverbot, Bauarbeiten, unbefestigter Weg, Teerdecke, Bitumendecke, Versiegelung, Zerschneidung, Störung, Verkehr, Unterhaltungspflicht
Stichwort:Bauarbeiten
Leitsatz:1. Ein anerkannter Naturschutzverband kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Unterlassung von Straßenbaumaßnahmen verlangen, die unter Umgehung des dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens, an dem der Verband zu beteiligen wäre, durchgeführt werden sollen.

2. Ob eine Straßenbaumaßnahme zu einer im Naturschutzgebiet grundsätzlich unzulässigen "Veränderung" einer Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" (und vergleichbarer naturschutzrechtlicher Verordnungen) führt, bestimmt sich danach, ob die mit ihr verbundene Änderung des physischen oder ästhetischen Erscheinungsbildes des Naturschutzgebietes das Ziel der Schutzgebietsausweisung gefährdet. Ob sie nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften als planfeststellungspflichtige "Änderung" einer Straße oder als "Unterhaltungsmaßnahme" (im weiteren Sinne) einzustufen ist, ist unerheblich.

3. Die Versiegelung einer im Naturschutzgebiet gelegenen und zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung unversiegelten Straße stellt keine nach § 4 Nr. 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässige Unterhaltungsmaßnahme, sondern eine grundsätzlich unzulässige Veränderung der Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung dar.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 389/02


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